· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Werklieferungen: Neudefinition des BMF hat erhebliche Auswirkungen
von Dipl.-Finw. (FH) Thomas Meurer, Baesweiler
| Obwohl die Vorschrift für eine Werklieferung in § 3 Abs. 4 UStG einen eindeutigen Wortlaut hat, hat der BFH (22.8.13, V R 37/10 ) vor einigen Jahren ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal hinzugefügt. Diese Rechtsprechung wurde nun von der Finanzverwaltung (BMF 1.10.20, III C 2 - S 7112/19/10001 :001, Abruf-Nr. 218571 ) übernommen. Sie hat erhebliche Auswirkungen, insbesondere auf grenzüberschreitende (Werk-)Lieferungen. |
1. Grundsätze
Hat der Unternehmer die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstands übernommen und verwendet er hierbei Stoffe, die er selbst beschafft, ist die Leistung als Lieferung anzusehen (Werklieferung), wenn es sich bei den Stoffen nicht nur um Zutaten oder sonstige Nebensachen handelt (§ 3 Abs. 4 S. 1 UStG). Das gilt auch dann, wenn die Gegenstände mit dem Grund und Boden fest verbunden werden.
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Die Autowerkstatt A repariert den Motorschaden des Kunden K. Dafür besorgt A einen Motor im eigenen Namen. Die Rechnung des A enthält den Arbeitslohn i. H. von 3.000 EUR netto und Material i. H. von 2.500 EUR netto.
Obwohl der Lohnanteil überwiegt, handelt es sich um eine Werklieferung. Denn A bearbeitet einen Gegenstand (Auto) und verwendet dabei selbst beschaffte Hauptstoffe (Motor). A muss demnach über die Lieferung eines Motors i. H. von 5.500 EUR netto abrechnen. |
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