· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Zur Bemessungsgrundlage beim Verkauf von Sparmenüs
| Bei Sparmenüs, welche zum Pauschalpreis angeboten und als „Außer-Haus-Menüs“ verkauft werden, ist hinsichtlich der Speisen der ermäßigte Steuersatz und hinsichtlich des Getränks der Regelsteuersatz anzuwenden. Nach einem Beschluss des FG Schleswig-Holstein (4.10.12, 4 V 30/11, Beschwerde anhängig unter BFH V B 125/12, Abruf-Nr. 130098 ) ist dabei der auf die Speisen bzw. Getränke entfallende Teil des Entgelts unter Anwendung der einfachst möglichen Berechnungsmethode zu ermitteln. |
Im Streitfall verkaufte eine Steuerpflichtige Speisen und Getränke sowohl zum Verzehr innerhalb ihrer Restaurants, als auch im Rahmen eines Außer-Haus-Verkaufs. Dabei bot sie u.a. auch Sparmenüs an, die neben den Speisen auch Getränke beinhalteten. Für diese Menüs bezahlte der Kunde einen Pauschalpreis, der unter der Summe der Einzelveräußerungspreise der Menübestandteile lag. Eine für den Kunden erkennbare Aufschlüsselung der auf die einzelnen Bestandteile des Menüs entfallenen Preise erfolgte nicht.
Das FG Schleswig-Holstein beurteilte den Verkauf der „Außer-Haus-Menüs“ nicht als einheitliche Leistung. Ein Gestaltungsrecht bei der Aufteilung des Entgelts gestanden die Richter der Steuerpflichtigen nicht zu, vielmehr sei die einfachst mögliche Methode heranzuziehen, wonach der Pauschalpreis im Verhältnis der Einzelveräußerungspreise aufzuteilen sei.