· Fachbeitrag · Verfahrensrecht
Die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO: So sollten Sie reagieren!
von Dipl.-Finw. (FH) Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg
| Kommt der Steuerpflichtige seiner Steuererklärungspflicht nicht nach, ist das FA zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen berechtigt. In derartigen Fällen ergeht daher regelmäßig ein auf § 162 AO gestützter Schätzungsbescheid. Welche Rechtsfolgen sich aus einem solchen Schätzungsbescheid ergeben und wie der Steuerpflichtige hierauf reagieren sollte, um Nachteile zu vermeiden, ist Gegenstand des folgenden Beitrags. |
1. Schätzungsbefugnis und -umfang
Schätzungsbefugt ist das FA nur dann, wenn der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht (§ 149 AO) nicht nachkommt. Bevor es zu dieser Maßnahme greift, wird es den Steuerpflichtigen zuvor im Mahnverfahren auf die bislang ausstehende Abgabe der Steuererklärung hinweisen. Spätestens dann sollte die Steuererklärung abgegeben werden. Wer hierauf nicht reagiert, muss dann mit einem Schätzungsbescheid rechnen.
MERKE | Die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen soll jedoch nicht der Sanktionierung der verletzten Steuererklärungspflicht dienen und den Steuerpflichtigen zur Abgabe der Steuererklärung anhalten (BFH 20.12.00, I R 50/00), sondern allein die nicht aufklärbaren Besteuerungsgrundlagen mit größtmöglicher Wahrscheinlichkeit feststellen. |
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