· Nachricht · Verfahrensrecht
Doppelte Gebühren bei verbindlicher Auskunft zulässig
| Beantragen sowohl Organträger als auch Organgesellschaft beim FA eine verbindliche Auskunft über den gleichen Sachverhalt, müssen beide Antragsteller die volle Auskunftsgebühr entrichten. Dies hat der BFH (9.3.16, I R 66/14 ) zu einer ertragsteuerlichen Organschaft entschieden. |
Erteilt das FA einem Steuerpflichtigen auf dessen Antrag hin eine für ihn günstige Auskunft über einen in der Zukunft liegenden Sachverhalt, sind das FA und später ggf. die Finanzgerichte grundsätzlich an den Inhalt der Auskunft gebunden, sodass für den Steuerpflichtigen Planungssicherheit besteht. Der Auskunftsantrag ist gebührenpflichtig; die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Wert, den die Auskunft für den Steuerpflichtigen hat (§ 89 Abs. 3 und Ab. 4 AO).
Im Streitfall hatten der Organträger (eine GmbH) und seine Organgesellschaft (eine AG) beim FA einen gemeinsamen Antrag auf verbindliche Auskunft über ein und denselben Sachverhalt gestellt. Das FA erteilte die Auskunft antragsgemäß und setzte gegenüber beiden Gesellschaften die volle Auskunftsgebühr von jeweils rund 5.000 EUR fest.
Der BFH hat die hiergegen von der AG erhobene Klage abgewiesen. Er hält die doppelte Gebührenerhebung für gerechtfertigt, weil das Gesetz die Gebühr typisierend an den jeweiligen Antrag knüpft. Es bestehen keine weitergehenden Sonderregelungen, aus denen sich ein Entfallen des Gebührenanspruchs für einen Fall der vorliegenden Art ergibt.
Quelle: BFH, PM Nr. 44 vom 22.6.16