· Fachbeitrag · Verfahrensrecht
Kein Verspätungszuschlag bei unbegründeter Vorabanforderung einer Steuererklärung
von Dr. Stephan Peters, Münster
| Begründet das FA die Aufforderung zur vorzeitigen Abgabe der Steuererklärung nicht hinreichend und wird bei der späteren Veranlagung ein Verspätungszuschlag festgesetzt, kann der Begründungsmangel nicht nach § 126 AO geheilt werden ( BFH 17.1.17, VIII R 52/14, Abruf-Nr. 193492 ). |
1. Sachverhalt
Im Februar 2011 forderte das FA ein Ehepaar, das von einem Steuerberater beraten wurde, zur vorzeitigen Abgabe der ESt-Erklärung für das Jahr 2010 bis zum 31.8.11 auf. Begründung: Das FA sei im Interesse einer ordnungsgemäßen Durchführung des Besteuerungsverfahrens gehalten, auf einen frühen Eingang der Steuererklärung hinzuwirken. Bei Nichtabgabe müsse mit der Festsetzung eines Verspätungszuschlags gerechnet werden. Eine Rechtsmittelbelehrung enthielt das Schreiben nicht.
Weil die Eheleute ihre Erklärung erst im Dezember 2011 einreichten, setzte das FA einen Verspätungszuschlag in Höhe von rund 900 EUR fest - jedoch zu Unrecht, wie der BFH befand.
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