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  • · Fachbeitrag · Verfahrensrecht

    Rechtzeitige Rücknahme eines Einspruchs, um eine Änderung zum Nachteil zu verhindern!

    von Dipl.-Finw. (FH) Matthias Ulbrich, Visselhövede

    | In einem Einspruchsverfahren kann der angefochtene Verwaltungsakt auch zum Nachteil des Einspruchsführers geändert werden. Dies kann ggf. durch eine Rücknahme des Einspruchs verhindert werden. Der Beitrag zeigt, bis wann eine wirksame Rücknahme erfolgen muss, wenn das FA die Einspruchsentscheidung bereits erlassen hat. |

    1. Einspruchsrücknahme und Zeitpunkt der Bekanntgabe

    Die Finanzbehörde, die über einen Einspruch entscheidet, hat die Sache in vollem Umfang erneut zu prüfen (Gesamtfallaufrollung, § 367 Abs. 2 S. 1 AO). Dabei kann der Verwaltungsakt auch zum Nachteil des Steuerpflichtigen geändert werden. Voraussetzung ist, dass dieser auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung hingewiesen worden ist und ihm Gelegenheit gegeben wurde, sich hierzu zu äußern (§ 367 Abs. 2 S. 2 AO). Um einer Verböserung vorzubeugen, kann der Einspruch zurückgenommen werden. Eine Änderung zum Nachteil des Steuerpflichtigen ist dann nur noch möglich, wenn dies nach den Vorschriften über Aufhebung, Änderung, Rücknahme oder Widerruf von Verwaltungsakten zulässig ist (AEAO zu § 367, Tz. 2.4).

     

    Nach § 362 Abs. 1 S. 1 AO muss die Rücknahme bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über den Einspruch erfolgen. Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt bei einer Übermittlung im Inland nach § 122 Abs. 2 AO am dritten Tag (für Verwaltungsakte, die nach dem 31.12.24 übermittelt werden, gelten vier Tage; Änderung durch das Postrechtsmodernisierungsgesetz, BGBl I 24, Nr. 236) nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Dabei umfasst der Begriff „Post“ alle Unternehmen, soweit sie Postdienstleistungen erbringen (AEAO zu § 122, Tz. 1.8.2.1).