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  • · Fachbeitrag · Vermieter von Gewerbeimmobilien

    Erweiterte Gewerbesteuerkürzung: Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen ist schädlich

    von StB Dipl.-Finw. (FH) Sonja Steben, Dortmund

    | Der BFH legt die erweiterte GewSt-Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG weiterhin eng aus. Bereits geringfügige steuerschädliche Nebentätigkeiten schließen die erweiterte Kürzung ohne Bagatellgrenze aus. Deutlich machen dies drei jüngere Entscheidungen, die insbesondere für Vermieter von Gewerbeimmobilien Bedeutung haben dürften (BFH 11.4.19, III R 36/15, III R 5/18, III R 6/18, Abruf-Nrn. 211016 , 211021 , 211017 ). |

    1. Die erweiterte Kürzung im Überblick

    Nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG können „Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen errichten und veräußern, die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt“, beantragen.

     

    Der Zweck der erweiterten Kürzung ist es, die Erträge aus der bloßen Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes von der Gewerbesteuer zum Zwecke der Gleichbehandlung mit Steuerpflichtigen freizustellen, die nur Grundstücksverwaltung betreiben (vgl. BFH 18.4.00, VIII R 68/98). Betroffen sind damit regelmäßig vermögensverwaltende Kapitalgesellschaften und gewerblich geprägte GmbH & Co. KGs.