· Fachbeitrag · Vermietung und Verpachtung
Abgeltungszahlungen für dingliches Wohnrecht sind Werbungskosten
| Wird die mit einem dinglichen Wohnrecht belastete Wohnung vom Steuerpflichtigen vermietet und werden dafür die Mietkosten für eine andere Wohnung des Nutzungsberechtigten vom Steuerpflichtigen übernommen, sind die Mietzahlungen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten abzugsfähig ( FG Hessen 19.4.12, 13 K 698/09, Rev. BFH IX R 28/12, Abruf-Nr. 122976 ). |
Im Streitfall hatte die Mutter ihrem Sohn ihr selbst genutztes Einfamilienhaus im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen und sich an dem Haus ein lebenslanges Wohnrecht vorbehalten, das in das Grundbuch eingetragen wurde. Jahre später bezog die Mutter aus Alters- und Gesundheitsgründen eine kleinere Mietwohnung. Die Mietzahlungen übernahm der Sohn. Mutter und Sohn schlossen darüber eine privatschriftliche Vereinbarung. Nach dem Auszug der Mutter renovierte der Sohn die Immobilie und vermietete diese an Dritte. Die Mietzahlungen für die Mutter setzte er als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung an. Das FA lehnte ab, das FG Hessen gewährte jedoch den Werbungskostenabzug.
Die für die Mutter übernommenen Mietkosten durften als Werbungskosten abgezogen werden, weil der Sohn und seine Mutter die Aufgabe des Wohnrechts und die Übernahme der Miete schriftlich regelten. Ein noch fortbestehendes Wohnrecht, das der Nutzung dient und tatsächlich nicht ausgeübt wird, steht einer schuldrechtlichen Nutzungsvereinbarung nach Ansicht des FG Hessen nicht entgegen.
Hinweis | Es bleibt zu hoffen, dass der BFH die FG-Sichtweise im Revisionsverfahren teilen wird. Bis dahin sollten geeignete Fälle offengehalten werden.