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  • 16.04.2025 · Nachricht · Vermietung und Verpachtung

    Es bleibt dabei: Kein Steuerabzug für Hausgeldzahlungen in die Erhaltungsrücklage

    | Leistungen eines Wohnungseigentümers in die Erhaltungsrücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft (z. B. im Rahmen der monatlichen Hausgeldzahlungen) sind steuerlich im Zeitpunkt der Einzahlung noch nicht abziehbar. Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung liegen erst vor, wenn aus der Rücklage Mittel zur Zahlung von Erhaltungsaufwendungen entnommen werden. Damit hat der BFH (14.1.25, IX R 19/24, Abruf-Nr. 246819 ; PM Nr. 10/25 vom 25.2.25) die bisherige Sichtweise bestätigt. |