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  • · Nachricht · Vermietung und Verpachtung

    Kein Abzug nachträglicher Schuldzinsen nach Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht

    | Der BFH (21.1.14, IX R 37/12 ) hat sich in einer aktuellen Entscheidung zum Abzug nachträglicher Schuldzinsen nach Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht geäußert. |

     

    Ein Steuerpflichtiger erwarb 1999 ein u.a. mit einer Gaststätte und mit sieben Ferienwohnungen bebautes Grundstück, aus dem er in den Streitjahren 2003 bis 2006 (negative) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielte. Wegen mangelnder Rentabilität des Gesamtobjektes versuchte der Steuerpflichtige - parallel zu seinen Vermietungsbemühungen - ab Mai 2003, das Objekt zu veräußern, was letztlich 2008 gelang. Das FA ging davon aus, dass der Steuerpflichtige seine Einkünfteerzielungsabsicht mit Blick auf die seit 2003 unternommenen Verkaufsbemühungen aufgegeben habe und berücksichtigte dementsprechend die in den Streitjahren ermittelten Einkünfte aus der Immobilie nicht. Das FG gab der Klage in diesem Punkt teilweise statt. Es ging zwar auch davon aus, dass der Kläger seine Einkünfteerzielungsabsicht schon 2003 aufgegeben habe; unbeschadet dessen seien die in den Streitjahren vom Kläger gezahlten „nachträglichen Schuldzinsen“ aber nach den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BFH 20.6.12, IX R 67/10) als Werbungskosten einkünftemindernd zu berücksichtigen.

     

    Der BFH hob die Vorentscheidung auf und wies die Sache an das FG zurück. Dabei hob er hervor, dass ein fortdauernder Veranlassungszusammenhang von „nachträglichen Schuldzinsen“ mit früheren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht anzunehmen sei, wenn der Steuerpflichtige zwar ursprünglich mit Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt hat, seine Absicht zu einer (weiteren) Einkünfteerzielung jedoch bereits vor der Veräußerung des Immobilienobjekts aus anderen Gründen weggefallen ist.

     

    Quelle: BFH, PM Nr. 38 vom 21.5.14

    Quelle: ID 42706256