· Fachbeitrag · Vermietung und Verpachtung
Liebhaberei: Keine Steuerersparnis durch die Vermietung von Luxusimmobilien
von Dipl.-Bw. (FH) StB Christian Westhoff, Datteln
| Wird ein Objekt mit einer Größe von mehr als 250 qm Wohnfläche vermietet, können Vermietungsverluste nicht ohne Weiteres mit anderen Einkünften des Steuerpflichtigen verrechnet werden (BFH 20.6.23, IX R 17/21, Abruf-Nr. 238313 ; PM Nr. 44/23 vom 16.11.23). |
1. Sachverhalt
Eheleute hatten drei Villengebäude mit einer Wohnfläche von jeweils mehr als 250 qm erworben und in voller Höhe fremdfinanziert. Die Immobilien vermieteten sie an ihre Kinder samt Ehepartner. Hierdurch entstanden den Steuerpflichtigen jährliche Verluste zwischen 172.000 EUR und 216.000 EUR. Diese Verluste verrechneten sie mit ihren übrigen Einkünften, wodurch sich eine erhebliche Steuerersparnis ergab. Nach einer Außenprüfung versagte das FA jedoch deren steuerliche Anerkennung. Die hiergegen gerichtete Klage wies das FG Baden-Württemberg als unbegründet ab. Auch der BFH hat die Verrechnung der Verluste mit den übrigen Einkünften nicht zugelassen.
2. Entscheidung und Relevanz für die Praxis
Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit ist grundsätzlich und typisierend davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, einen Einnahmenüberschuss zu erwirtschaften, auch wenn sich über längere Zeiträume Werbungskostenüberschüsse ergeben. Dies gilt aber nur für die Vermietung von Wohnungen und nicht für die Vermietung von Gewerbeimmobilien.
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