· Fachbeitrag · Vermietung und Verpachtung
Nutzen Sie die Aufwandsverteilung nach § 82b EStDV zur Steuerentlastung!
von Dipl.-Finw. (FH) Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg
| Sofern Vermieter größere Erhaltungsaufwendungen getätigt haben, dürfen diese nach § 82b EStDV grundsätzlich auf bis zu 5 Jahre gleichmäßig verteilt werden, was zur längerfristigen Progressionsminderung sinnvoll sein kann. Die Voraussetzungen und Fallstricke dieses Gestaltungswahlrechts werden nachfolgend erläutert. |
1. Abmilderung der Progressionswirkung
Nach § 82b EStDV kann der Steuerpflichtige größere Aufwendungen für die Erhaltung von Gebäuden auf 2 bis 5 Jahre gleichmäßig verteilen. Voraussetzung: Die Gebäude gehören im Zeitpunkt der Leistung des Erhaltungsaufwands nicht zu einem Betriebsvermögen und dienen überwiegend Wohnzwecken.
Beachten Sie | Durch die Verteilung besteht die Möglichkeit, Progressionswirkungen abzumildern. Bei der Verteilung sollte insbesondere darauf geachtet werden, dass der Grundfreibetrag (9.000 EUR in 2018) nicht verschenkt wird.
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