· Fachbeitrag · Vermietung und Verpachtung
Schuldzinsen auch nach Verkauf der Mietimmobilie abzugsfähig
| Schuldzinsen können als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften nach § 21 EStG abgezogen werden, wenn die Mietimmobilie veräußert wird, der Veräußerungserlös aber nicht ausreicht, um die bei der Anschaffung des Gebäudes aufgenommenen Darlehen zu tilgen. So lässt sich eine aktuelle Rechtsprechungsänderung des BFH (20.6.12, IX R 67/10, Abruf-Nr. 122762 ) auf den Punkt bringen. |
Der BFH begründet seine neue Sichtweise u.a. mit der Änderung des § 23 EStG, wodurch der Zugriff der FÄ auf private Verkaufsgeschäfte bei Grundstücken ausgedehnt wurde. Wurden vor 1999 nur Verkäufe innerhalb von zwei Jahren nach der Anschaffung erfasst, sind es nun zehn Jahre. Diese Ausweitung des steuerrechtlich erheblichen Vermögensbereichs nahm der BFH nun u.a. zum Anlass, nachträgliche Schuldzinsen zum Abzug zuzulassen.
PRAXISHINWEIS| Das BFH-Urteil betraf eine Veräußerung innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist des § 23 EStG. Eine explizite Aussage zur Berücksichtigung von nachträglichen Schuldzinsen außerhalb dieser Frist hat der BFH nicht getroffen. In der Literatur wird jedoch die Auffassung vertreten, dass auch in diesen Fällen ein Schuldzinsenabzug möglich sein muss, da weiterhin ein Zusammenhang mit der früheren Einkunftsart Vermietung und Verpachtung besteht (u.a. Hegemann/Hegemann in GStB 12, 358). |
Beachten Sie | Bereits im Jahr 2010 hatte der BFH seine Rechtsprechung zu wesentlichen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (§ 17 EStG) geändert und entschieden, dass Schuldzinsen nach dem Verkauf von GmbH-Anteilen nachträgliche Werbungskosten darstellen, wenn der Veräußerungserlös nicht zur Kredittilgung ausreicht (BFH 16.3.10, VIII R 20/08).