· Fachbeitrag · Vermietung und Verpachtung
Update zur Verlustnutzung bei vermieteten Ferienwohnungen
von Dipl.-Finw. (FH) Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg
| Bei der Vermietung von Ferienwohnungen zeigt sich die Finanzverwaltung oft als „Spielverderber“ und erkennt Verluste mangels Einkünfteerzielungsabsicht nicht an. Dabei könnten Streitigkeiten vielfach vermieden werden, wenn sich die Steuerpflichtigen an die von der Rechtsprechung aufgestellten Spielregeln halten würden. Der Beitrag zeigt, was zu beachten ist und ob eine ursprünglich vereinbarte Selbstnutzungsmöglichkeit durch einen nachträglichen Ausschluss geheilt werden kann. |
1. Einkünfteerzielung
Erzielt der Steuerpflichtige dauerhaft Verluste aus einer einkunftsrelevanten Tätigkeit, setzt regelmäßig die Liebhabereiprüfung ein. Das FA prüft also, ob aus der jeweiligen Einkunftsart auf Dauer ein Überschuss erzielbar ist. Ist dies der Fall, werden Verluste auch über das Stadium einer Anlaufphase hinaus anerkannt. Anderenfalls wird die Tätigkeit als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei qualifiziert.
Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gibt es allerdings eine Besonderheit zu beachten. Denn der BFH geht bei dauerhafter Fremdvermietung eines bebauten, Wohnzwecken dienenden Grundstücks regelmäßig typisierend davon aus, dass der Steuerpflichtige ein positives Gesamtergebnis anstrebt. In diesen Fällen muss das FA demzufolge auch bei dauerhaft erzielten Verlusten von einer Einkünfteerzielungsabsicht ausgehen, ohne dass es einer im Einzelnen zu erstellenden Überschussprognose bedarf (BFH 30.9.97, IX R 80/94).
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