· Fachbeitrag · Verpächterwahlrecht
Betriebsverpachtung im Ganzen auch nach teilentgeltlicher Übertragung
von Dipl.-Finw. (FH) Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg
| Steuerpflichtige, die ihre betriebliche Tätigkeit einstellen wollen, lösen damit regelmäßig die Aufdeckung der stillen Reserven im Rahmen einer Betriebsaufgabe aus. Als Alternative bietet sich die Betriebsverpachtung im Ganzen an. Eine Aufdeckung der stillen Reserven wird damit zunächst aufgeschoben und erfolgt erst mit Beendigung der Verpachtung. Der BFH (6.4.16, X R 52/13, Abruf-Nr. 187189 ) hat nun entschieden, dass der Erwerber das Verpächterwahlrecht fortsetzt, wenn er einen im Ganzen verpachteten Betrieb teilentgeltlich erhält. |
1. Unentgeltliche und entgeltliche Betriebsübertragung
Sowohl der Gesamtrechtsnachfolger als auch der unentgeltliche Einzelrechtsnachfolger treten in die Position des Rechtsvorgängers mit der Konsequenz ein, das Verpächterwahlrecht gleichermaßen ausüben zu können. Sie haben somit die Möglichkeit,
- die Betriebsverpachtung erstmalig zu erklären, nachdem der Betrieb bis zum Tod durch den Rechtsvorgänger geführt wurde,
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