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  • · Fachbeitrag · Vorläufige Steuerfestsetzung

    Einkünfteerzielungsabsicht: Ungewissheit nach mehr als zehn Jahren ohne Vermietung beseitigt

    von Dipl.-Finw. (FH) Martin Hilbertz, Neuwied

    Steht die Einkünfteerzielungsabsicht bei einer beabsichtigten Vermietung (noch) nicht fest, erfolgt die Steuerfestsetzung regelmäßig vorläufig nach § 165 Abs. 1 S. 1 AO. Der BFH (16.6.15, IX R 27/14, Abruf-Nr. 182084) musste sich nun damit befassen, unter welchen Voraussetzungen in späteren Jahren noch eine Änderung zum Nachteil des Steuerpflichtigen erfolgen darf. Dabei stellte er u. a. heraus, dass das FA grundsätzlich bereits dann zu einer Änderung befugt ist, wenn es über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren nicht zur Vermietung kommt.

     

    Sachverhalt

    Die Steuerpflichtige S war Eigentümerin eines sanierungsbedürftigen Einfamilienhauses. Nachdem S und ihr Ehemann arbeitslos geworden waren, zogen sie 1993 um, blieben aber weiterhin am alten Wohnsitz gemeldet. Von 1994 bis 2006 wurde das Gebäude umfangreich saniert. Die Aufwendungen beliefen sich auf rund 70.000 EUR. Erstmals in 2004 schaltete S vier Anzeigen in einer Zeitung und bot eine Wohnung zur Miete an. In den folgenden Jahren wiederholte sie ihre Bemühungen mit jeweils drei Anzeigen pro Jahr. Eine Vermietung kam jedoch nicht zustande. Nach dem Tod ihres Ehemanns nutzte S das Grundstück ab 2011 wieder zu eigenen Wohnzwecken.

     

    In den Steuererklärungen für die Streitjahre (1996 bis 2007) machte das Ehepaar Werbungskostenüberschüsse aus der geplanten Vermietung geltend. Das FA veranlagte für 1996 bis 2005 erklärungsgemäß. Die Bescheide ergingen jedoch nach § 165 Abs. 1 S. 1 und S. 2 AO teilweise vorläufig, weil die Einkünfteerzielungsabsicht noch nicht abschließend beurteilt werden könne. Mit Datum vom 23.10.08 änderte das FA die Bescheide nach § 165 Abs. 2 S. 1 AO, da von Anfang an keine Vermietungsabsicht vorgelegen habe. Auch für 2006 und 2007 versagte das FA die Werbungskostenüberschüsse. S machte demgegenüber geltend, dass sie in den Streitjahren eine Einkünfteerzielungsabsicht besessen habe. Zudem hätten die Streitjahre 1996 bis 2002 schon wegen des Ablaufs der Festsetzungsfrist nicht mehr geändert werden dürfen. Sowohl die Klage vor dem FG München als auch die Revision vor dem BFH blieben jedoch erfolglos.