· Fachbeitrag · Vorratsvermögen
Neue Entwicklungen bei Anwendung der Lifo-Methode in der Steuerbilanz
von WP StB Dipl.-Kfm. Lukas Graf, Heidelberg
| Das BMF hat im Entwurf (22.10.14, IV C 6 - S 2174/07/10001: 002, Abruf-Nr. 143434 ) zur Zulässigkeit der Lifo-Methode bei der Bewertung des Vorratsvermögens Stellung genommen. Da seit einer Entscheidung des BFH (20.6.00, VIII R 32/98 ) Unsicherheiten bezüglich der Anwendungsvoraussetzungen bestehen, wird das Entwurfsschreiben des BMF ausdrücklich begrüßt (vgl. die Stellungnahmen der BStBK und des DStV, beide vom 18.11.14). Dennoch ergeben sich für die Praxis wichtige Abgrenzungsfragen. |
1. Vorbemerkungen
Das Lifo-Verfahren („last in - first out“) unterstellt, dass zuletzt zugegangene Bestände als erstes wieder entnommen werden. Durch die Unterstellung einer Verbrauchsfolge kann die Vorratsbewertung erleichtert (z.B. bei Massenartikeln) oder erst ermöglicht werden (z.B. bei Vermischung von Beständen an Flüssigkeit oder Schüttgut). Die Erleichterung liegt darin, dass es in diesen Fällen regelmäßig nicht möglich ist, jeder Bestandsbewegung die tatsächlichen ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zuzuordnen.
Beachten Sie | Die Lifo-Methode darf in der Steuerbilanz für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, unfertige Erzeugnisse, fertige Erzeugnisse und Waren angewandt werden.
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