· Fachbeitrag · Vorsteuerabzug
BFH konkretisiert zinswirksame Vorsteuerrückwirkung bei Rechnungsberichtigungen
von Georg Nieskoven, Troisdorf
| Bislang kam einer Rechnungsberichtigung keine Rückwirkung zu. Dies führte mitunter zu hohen Nachzahlungszinsen, weil die Finanzverwaltung den Vorsteuerabzug erst zum Zeitpunkt der berichtigten Rechnung gewährte. Nachdem der EuGH (15.9.16, C-518/14, MBP 16, 208 ) diese Zinsbelastung kürzlich als EG-rechtswidrig eingestuft hatte, hat der BFH (20.10.16, V R 26/15, Abruf-Nr. 190785 ) die Ausgestaltung dieser neuen Rückwirkungslogik erstmals konkretisiert. |
1. Sachverhalt
Bei einer Außenprüfung hatte das FA bei einem Dentallabor den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen eines Rechtsanwalts und eines Unternehmensberaters rückwirkend versagt, weil die in den Rechnungen aufgeführten Leistungsbeschreibungen zu unkonkret waren. Berichtigte Rechnungen wurden erst im Klageverfahren vorgelegt. Das FG akzeptierte sie zwar inhaltlich, stufte sie aber als verspätet vorgelegt und damit als unbeachtlich ein.
Die daraufhin eingelegte Revision setzte der BFH wegen des beim EuGH zur Rückwirkungsfrage anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens C-518/14 aus. Nach Bestätigung der Rückwirkungsmöglichkeit durch den EuGH ließ der BFH den Vorsteuerabzug auf Basis der Rechnungskorrekturen im Ursprungsjahr zu, sodass als unmittelbare Folgewirkung auch die Zinsfestsetzung zu korrigieren war.
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