04.05.2018 · Nachricht · Vorsteuerabzug
Eindeutige Leistungsbeschreibung auch im Niedrigpreissegment
| Ein Vorsteuerabzug setzt nach § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung voraus, über die abgerechnet wird. Dies gilt auch beim massenhaften Handel von Kleidungsstücken und von Modeschmuck im Niedrigpreissegment (FG Hessen 12.10.17, 1 K 547/14, Rev. zugelassen, Abruf-Nr. 199443 ; FG Hessen 12.10.17, 1 K 2402/14, Rev. BFH XI R 2/18, Abruf-Nr. 199442 ). |
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