· Fachbeitrag · Vorsteuerabzug
Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung bei falscher Adressierung des Empfängers
von Georg Nieskoven, Troisdorf
| Nach der neuen Rechtsprechung des BFH (20.10.16, V R 26/15 ; MBP 17, 25 ) ist die zinswirksame Rückwirkung von Rechnungsberichtigungen beim Vorsteuerabzug für bestimmte Rechnungsangaben zulässig. Diese geänderte Sichtweise hat der BFH (20.10.16, V R 54/14, Abruf-Nr. 192190 ) nun auch auf jene Fälle ausgedehnt, in denen die Ursprungsrechnung fehlerhafte Angaben zum Leistungsempfänger enthält. Der Beitrag zeigt die Folgen und erläutert, dass hiervon nicht die Fälle des § 14c Abs. 2 UStG (unberechtigter Steuerausweis) erfasst sein können. |
1. Sachverhalt
Die in Polen ansässige Unternehmerin F firmierte in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft polnischen Rechts (Rechtsformzusatz „Sp.zo.o“) und unterhielt in Deutschland eine Betriebsstätte. Im Zuge einer in Deutschland durchgeführten Außenprüfung versagte der Prüfer den Vorsteuerabzug aus diversen Eingangsrechnungen für die Streitjahre 2003 bis 2006, da diese mit der Empfängerbezeichnung „F“ oder „F GmbH“ unzutreffend oder zumindest unzureichend adressiert waren. Zudem bestand Verwechslungsgefahr, da unter der Postanschrift der deutschen Betriebsstätte auch eine Schwestergesellschaft der F, nämlich die „F-B und K GmbH“ ansässig war.
Gegen die geänderten USt-Festsetzungen legte F Einspruch ein und übermittelte noch während des Einspruchsverfahrens auf die „F-Sp.zo.o“ ausgestellte und an die Betriebsstättenanschrift adressierte Korrekturrechnungen. Das FA wies den Einspruch gleichwohl zurück. Während das FG den Vorsteuerabzug an der früheren „ex-nunc“-Sicht zu Rechnungsberichtigungen scheitern ließ, gewährte der BFH diesen unter Verweis auf die Rückwirkungsrechtsprechung des EuGH (15.9.16, C-518/14 „Senatex“) für alle Streitjahre - und das trotz der ab 2004 verschärften Formalanforderungen in § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG.
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