· Fachbeitrag · Vorsteuerabzug
Umzugskostenerstattung durch Arbeitgeber: Das neue BMF-Schreiben und seine Tücken
von Georg Nieskoven, Troisdorf
| Veranlasst ein Arbeitgeber Sach- oder Leistungszuwendungen an seine Beschäftigten, die sowohl Betriebsinteressen als auch die Privatsphäre des Arbeitnehmers tangieren, stellt sich für den Arbeitgeber die Frage nach dem Vorsteuerabzug. Zu übernommenen Umzugskosten hat das BMF (3.6.20, III C 2 - S 7100/19/10001 :015, Abruf-Nr. 216007 ) nun die Entscheidung des BFH (6.6.19, V R 18/18) akzeptiert, wonach ein Vorsteuerabzug ‒ ohne nachfolgende Sachlohn-Umsatzbesteuerung ‒ möglich ist, wenn ein übergeordnetes betriebliches Interesse an dem Umzug besteht. |
1. Ausgangsproblem: Sachlohn, Zuwendung, Betriebsinteresse
Soweit ein Arbeitgeber seinem Personal für geleistete Dienste auch Sachlohn in Form von Sach- oder Leistungszuwendungen zuwendet (vgl. zum Begriff der „Vergütung für geleistete Dienste“ A 4.18.1 Abs. 7 UStAE), bewirkt er damit eine entgeltliche Leistung i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, für die der Arbeitnehmer einen Teil seiner Arbeitsleistung als Gegenleistung aufwendet (tauschähnlicher Vorgang; z. B. bei der Privatnutzung des Betriebs-Pkw oder der täglich gestellten Mittagsverpflegung).
Daneben sind Sach- oder Leistungszuwendungen des Arbeitgebers an seine Beschäftigten für deren privaten Bedarf nach § 3 Abs. 1b Nr. 2 bzw. § 3 Abs. 9a UStG selbst dann steuerbare und (zumeist) steuerpflichtige Umsätze, wenn sie keine zusätzliche Vergütung für geleistete Arbeit darstellen, also unentgeltlich erfolgen.
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