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  • · Fachbeitrag · Wechsel der Gewinnermittlungsart

    So haben Sie alle Korrekturen im Blick!

    von StB Dipl.-Finw. (FH) Jutta Liess, Traunreut

    | Ein Wechsel der Gewinnermittlungsart muss z. B. bei überschrittenen Grenzwerten erfolgen. Aber auch praktische Überlegungen können eine Rolle spielen. Um Sie bei einem Wechsel von der Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) zur Bilanzierung (und umgekehrt) zu unterstützen, sind nachfolgend die Grundprinzipien der Gewinnermittlungsarten, die jeweiligen Anlässe und die notwendigen Korrekturen aufgeführt. |

    1. Gegenüberstellung der Gewinnermittlungsarten

    Die Grundprinzipien der beiden Gewinnermittlungsarten können wie folgt skizziert werden:

     

    Grundprinzipien der Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) und der Bilanzierung

     

    EÜR

    Bilanzierung

    a)

    Gewinnermittlung

    • Gegenüberstellung vonBetriebseinnahmen (BE) und Betriebsausgaben (BA) (Geldverkehrsrechnung)
    • Gegenüberstellung vonAktiva und Passiva mit Gewinn- und Verlustrechnung (Betriebsvermögensvergleich)

    b)

     

     

    Zuordnung

     

    • Zu- und Abflussprinzip
    • keine Rechnungsabgrenzungs- und Rückstellungsposten
    • Prinzip der wirtschaftlichen Veranlassung
    • Ausweis von Rechnungsabgrenzungs- und Rückstellungsposten

    c)

     

    Verkäufe und Einkäufe

    • Erfassung zum Zeitpunkt der Zahlung
    • kein Ausweis von Forderungen/ Verbindlichkeiten
    • Erfassung zum Zeitpunkt der Lieferung
    • Ausweis von Forderungen/Verbindlichkeiten

    d)

     

    Bestandsveränderungen

    • keine Abbildung
    • keine Verpflichtung zur Inventur
    • gewinnwirksame Erfassung
    • Inventur mit Bewertungsregeln für das Betriebsvermögen

    e)

    Umsatzsteuer

    • USt = Einnahme, VorSt = Ausgabe
    • gewinnneutral

    f)

     

     

     

     

     

     

     

    Vorteile

    • „einfacher“ und meist kostengünstiger als Bilanzierung
    • keine Bewertungsproblematik
    • keine Abweichungen Steuer-/Handelsrecht
    • gezielte Ergebnissteuerung durch Verlagerung von Einnahmen und Ausgaben
    • Liquiditätsschonung durch Steuerzahlung erst auf bereits verwirklichte Geschäftsvorfälle
    • höherer Informationsgehalt der Bilanz und bessere interne und externe Planungsgrundlage
    • periodengenaue Gewinnermittlung nach wirtschaftlicher Verursachung
    • Ausgleich von Ertragsschwankungen
    • Glättungsfunktion durch Forderungen/ Verbindlichkeiten
    • Berücksichtigung von Risiken über Rückstellungen, Berücksichtigung von Wertverlusten über Teilwertabschreibungen