· Fachbeitrag · Werbungskosten
Beruflicher Unfallschaden: Ohne Reparatur nur begrenzt absetzbar
von StB Dipl.-Bw. (FH) Thorsten Normann, Olsberg
Unfallbedingte Reparaturkosten sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn der Unfall auf einer beruflich veranlassten Fahrt erfolgte. In welcher Höhe aber Wertverluste angesetzt werden können, wenn der Schaden nicht repariert, sondern der Pkw verkauft wird, war hingegen umstritten. Durch ein aktuelles Urteil hat der BFH nun für Klarheit gesorgt (BFH 21.8.12, VIII R 33/09, Abruf-Nr. 123623). |
Sachverhalt
Arbeitnehmer A erlitt auf dem Weg zwischen seiner regelmäßigen Arbeitsstätte und seiner Wohnung einen Verkehrsunfall. Vor dem Unfall hatte der Pkw einen Zeitwert von 6.000 EUR. Aufgrund der immens hohen Reparaturkosten reparierte A den Pkw nicht, sondern veräußerte ihn in nicht repariertem Zustand für 2.000 EUR. Den Wertverlust seines Pkw machte A in Höhe der Differenz zwischen den Zeitwerten vor und nach dem Unfall (= 4.000 EUR) als Werbungskosten geltend - allerdings ohne Erfolg.
Anmerkungen
Nach der BFH-Entscheidung ist nicht die Differenz zwischen den Zeitwerten vor und nach dem Unfall zugrunde zu legen. Vielmehr ist die Höhe des steuerlich absetzbaren Unfallschadens nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 S. 7 EStG mit der Differenz zwischen dem rechnerisch ermittelten fiktiven Buchwert vor dem Unfall (Anschaffungskosten abzüglich fiktiver AfA) und dem Wert des Fahrzeugs nach dem Unfall zu bemessen:
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Anschaffungskosten des Pkw - fiktive AfA = fiktiver Buchwert zum Zeitpunkt des Unfalls - Verkehrswert des Pkw nach dem Unfall (z.B. Veräußerungserlös) = Werbungskosten |
Praxishinweise
Die amtlichen AfA-Tabellen sehen für betrieblich genutzte Pkw eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von sechs Jahren vor. In der Vorinstanz der Besprechungsentscheidung ist das FG München (27.5.08, 13 K 2693/06) zugunsten des Steuerpflichtigen jedoch von einer 8-jährigen Nutzungsdauer ausgegangen (bestätigend u.a. auch BFH 8.4.08, VIII R 64/06; BFH 9.12.99, III R 74/97). Im Streitfall ergaben sich allerdings auch bei einer zugrunde gelegten Nutzungsdauer von acht Jahren keine Werbungskosten, da dem Restbuchwert des Pkw ein höherer Verkaufserlös gegenüberstand.