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  • · Fachbeitrag · Werbungskosten

    Beruflicher Unfallschaden: Ohne Reparatur nur begrenzt absetzbar

    von StB Dipl.-Bw. (FH) Thorsten Normann, Olsberg

    Unfallbedingte Reparaturkosten sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn der Unfall auf einer beruflich veranlassten Fahrt erfolgte. In welcher Höhe aber Wertverluste angesetzt werden können, wenn der Schaden nicht repariert, sondern der Pkw verkauft wird, war hingegen umstritten. Durch ein aktuelles Urteil hat der BFH nun für Klarheit gesorgt (BFH 21.8.12, VIII R 33/09, Abruf-Nr. 123623).

    Sachverhalt

    Arbeitnehmer A erlitt auf dem Weg zwischen seiner regelmäßigen Arbeitsstätte und seiner Wohnung einen Verkehrsunfall. Vor dem Unfall hatte der Pkw einen Zeitwert von 6.000 EUR. Aufgrund der immens hohen Reparaturkosten reparierte A den Pkw nicht, sondern veräußerte ihn in nicht repariertem Zustand für 2.000 EUR. Den Wertverlust seines Pkw machte A in Höhe der Differenz zwischen den Zeitwerten vor und nach dem Unfall (= 4.000 EUR) als Werbungskosten geltend - allerdings ohne Erfolg.

     

    Anmerkungen

    Nach der BFH-Entscheidung ist nicht die Differenz zwischen den Zeitwerten vor und nach dem Unfall zugrunde zu legen. Vielmehr ist die Höhe des steuerlich absetzbaren Unfallschadens nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 S. 7 EStG mit der Differenz zwischen dem rechnerisch ermittelten fiktiven Buchwert vor dem Unfall (Anschaffungskosten abzüglich fiktiver AfA) und dem Wert des Fahrzeugs nach dem Unfall zu bemessen:

     

    • Berechnungsmethode

    Anschaffungskosten des Pkw

    - fiktive AfA

    = fiktiver Buchwert zum Zeitpunkt des Unfalls

    - Verkehrswert des Pkw nach dem Unfall (z.B. Veräußerungserlös)

    = Werbungskosten

    Praxishinweise

    Die amtlichen AfA-Tabellen sehen für betrieblich genutzte Pkw eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von sechs Jahren vor. In der Vorinstanz der Besprechungsentscheidung ist das FG München (27.5.08, 13 K 2693/06) zugunsten des Steuerpflichtigen jedoch von einer 8-jährigen Nutzungsdauer ausgegangen (bestätigend u.a. auch BFH 8.4.08, VIII R 64/06; BFH 9.12.99, III R 74/97). Im Streitfall ergaben sich allerdings auch bei einer zugrunde gelegten Nutzungsdauer von acht Jahren keine Werbungskosten, da dem Restbuchwert des Pkw ein höherer Verkaufserlös gegenüberstand.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2013 | Seite 21 | ID 37374150