· Fachbeitrag · Werbungskosten
Haben Leiharbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte?
von StB Jürgen Derlath, Münster
| Nach Ansicht des FG Niedersachsen (30.11.16, 9 K 130/16, Abruf-Nr. 191299 ) ist der Betrieb des Entleihers auch seit dem ab 2014 geltenden Reisekostenrecht keine erste Tätigkeitsstätte des Leiharbeitnehmers. |
1. Hintergrund
Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Von einer Zuordnung auf Dauer ist nach § 9 Abs. 4 S. 3 EStG insbesondere dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll. Nach Auffassung der Finanzverwaltung (BMF 24.10.14, IV C 5 - S 2353/14/10002, Rz. 13) ist die Zuordnung „bis auf Weiteres“ eine Zuordnung ohne Befristung und damit dauerhaft.
2. Sachverhalt
Ein Steuerpflichtiger war seit Mai 2012 bei einer Leiharbeitsfirma beschäftigt. Das Leiharbeitsverhältnis war zunächst bis November 2012 befristet und mehrfach bis Mai 2015 verlängert worden. Nach dem Arbeitsvertrag musste der Steuerpflichtige mit einer jederzeitigen Umsetzung bzw. Versetzung (bundesweit) einverstanden sein.
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