· Fachbeitrag · Werbungskosten
Schwerbehindertenausweis: Zur Fortgeltung bei einem Neufeststellungsverfahren
von Dipl.-Finw. (FH) David Skupien, Bremen
| Nach einem aktuellen Beschluss des BFH (11.3.14, VI B 95/13, Abruf-Nr. 141260 ) ist der herabgesetzte Grad der Behinderung einkommensteuerrechtlich bereits ab dem im Bescheid genannten Zeitpunkt zu berücksichtigen. |
1. Sachverhalt und Entscheidung
Im Streitfall war der ursprüngliche Behindertenausweis (Grad der Behinderung von 80) bis zum 30.6.07 gültig gewesen. Somit könne er, so der Steuerpflichtige, erhöhte Wegekosten über den abweichenden Neufeststellungsbescheid aus Dezember 1999 (Grad der Behinderung von 20) hinaus geltend machen. Denn dieser sei erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens im Januar 2007 bestandskräftig geworden. Daher seien die besonderen Regelungen jedenfalls noch bis Ende April 2007 (dem dritten Monat nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Neufeststellungsbescheids) anzuwenden.
Der Argumentation des Steuerpflichtigen folgte der BFH allerdings nicht. Trotz Fortgeltung des Ausweises bis zum bestandskräftigen Abschluss eines Neufeststellungsverfahrens ist der herabgesetzte Grad der Behinderung einkommensteuerlich bereits auf den Neufeststellungszeitpunkt zu berücksichtigen. Denn ab diesem Zeitpunkt sind, so der BFH, erhöhte Wegekosten nicht länger zu erwarten.
2. Zum Hintergrund
Nach § 9 Abs. 2 S. 3 EStG können behinderte Menschen
- deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt oder
- deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind,
anstelle der Entfernungspauschalen die tatsächlichen Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für Familienheimfahrten ansetzen.
Bei Benutzung eines privaten Fahrzeugs können die Fahrtkosten aus Vereinfachungsgründen auch mit den pauschalen Kilometersätzen gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a EStG angesetzt werden (BMF 31.10.13, IV C 5 - S 2351/09/10002: 002). Ohne Einzelnachweis ist somit ein Kilometersatz von 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer zulässig. Unfallkosten können neben dem pauschalen Kilometersatz berücksichtigt werden.
Beachten Sie | Werden die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit verschiedenen Verkehrsmitteln (z.B. Pkw und Bahn) zurückgelegt, kann das Wahlrecht - Entfernungspauschale oder tatsächliche Kosten - für die Teilstrecken nur einheitlich ausgeübt werden.