· Fachbeitrag · Abrechnungsorganisation
Formvorschriften und Ausfüllhinweise beim Heil- und Kostenplan: Darauf ist zu achten!
von Julia Gabriel, Zahnmedizinischer Abrechnungsservice, Saarbrücken
| Das Erstellen und Abrechnen von Heil- und Kostenplänen (HKP) bei der Zahnersatz-Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung gehört zwar zum Praxisalltag einer Zahnarztpraxis. Dennoch gibt es immer wieder Verstöße gegen Formvorschriften und Ausfüllhinweise. In diesem Beitrag wird daher anhand einer Checkliste aufgezeigt, was zu beachten ist. |
Was gilt beim Herstellungsland und bei Reparaturen?
Seit dem 01.02.2016 ist die Angabe des voraussichtlichen Herstellungslandes bzw. Ortes bereits bei der Beantragung von Zahnersatz auf dem HKP anzugeben. Hierfür ist ein Feld oberhalb der Unterschrift des Patienten vorgesehen. Der Patient bestätigt mit seiner Unterschrift die Mitgliedschaft bei der genannten Krankenkasse; die erfolgte Aufklärung über Art, Umfang und Kosten der Versorgung; den voraussichtlichen Herstellungsort- bzw. das Land des Zahnersatzes; dass er/sie die Behandlung entsprechend des HKP wünscht. Bei Reparaturen gibt es regionale Unterschiede bezüglich der vorherigen Genehmigung der jeweiligen HKPs. Hier sind die Vereinbarungen der einzelnen KZVen mit den Kostenträgern zu beachten bzw. in Erfahrung zu bringen. Generell ist die Art der Wiederherstellungsmaßnahmen im Bemerkungsfeld des HKP einzutragen. Der Befund ist bei Reparaturen nicht auszufüllen.
Was gehört auf die Anlage zum HKP?
Der HKP Teil 2 - auch Anlage zum HKP genannt - ist immer dann auszufüllen, wenn gleich- oder andersartige Versorgungen geplant werden. Die Anlage (Teil 2) muss dem Heil- und Kostenplan (Teil 1) bei der Beantragung beigefügt sein. Hierauf sind die GOZ-Leistungen aufgeführt, die von der Regelversorgung abweichen und nicht nach BEMA, sondern nach GOZ berechnet werden.
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