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  • · Fachbeitrag · Abrechnungsorganisation

    Heil- und Kostenplan: Sorgfältige Planung spart Zeit und Geld!

    | Der Heil- und Kostenplan (HKP) erfüllt zwei Funktionen: Er enthält schriftlich die zahnärztliche Therapieplanung (Heilplan) und einen Kostenvoranschlag (Kostenplan). Er dient der Kostentransparenz und klärt, inwieweit Kosten vom Patienten, der Krankenkasse, einer privaten Krankenversicherung (PKV) oder Beihilfestellen zu tragen sind. |

    Wozu ist der Zahnarzt beim Heil- und Kostenplan verpflichtet?

    Laut Rechtsprechung ist mit der Übergabe des HKP und dem Hinweis zur Vorlage beim Versicherer die Fürsorgepflicht des Zahnarztes erfüllt. Das OLG Köln hat in seinem Urteil vom 23. März 2005 (Az. 5 U 144/04, Abruf-Nr. 053380 unter pa.iww.de) verfügt, dass es die Aufgabe des Patienten ist, sich um seine Versicherungsangelegenheiten zu kümmern. Das LG Detmold stellt dazu fest: „Der Zahnarzt genügt seinen nebenvertraglichen Aufklärungspflichten hinsichtlich zusätzlicher, vom Patienten selbst zu tragender Kosten grundsätzlich bereits durch Fertigung eines Heil- und Kostenplans, den der Patient vor Aufnahme der Behandlung abwarten und an dem er sich wegen der Kosten orientieren kann.“ (Urteil vom 18. Juni 2013, Az. 1 O 230/12, Abruf-Nr. 140592).

     

    Generell muss der Zahnarzt keinen privaten HKP erstellen, wenn der Patient dies nicht wünscht. Der Patient muss aber über die Höhe der Kosten aufgeklärt werden. Der Zahnarzt muss zwar nicht prüfen, in welchem Umfang der Patient versichert ist. Verfügt er jedoch aus der Vergangenheit über Informationen, dass Erstattungsschwierigkeiten auftraten, ist es ratsam, dem Patienten schon vor der Behandlung Hinweise auf bekannte Reaktionen von Kostenträgern (Analogie, Begründungen etc.) zu geben. Es ist dann seine Aufgabe, sich - mit Vorlage eines HKP - Gewissheit über etwaige Erstattungsprobleme zu verschaffen. Konkrete Aussagen zur Erstattung sollten tunlichst unterbleiben, denn eine falsche Auskunft kann zum Schadenersatzanspruch führen.