· Datenverlust
Honorarverlust durch unvollständige Dokumentation als Folge eines neuen Betriebssystems und eines Computervirus
| Vertrags-(zahn-)ärzte haben meist schlechte Karten, wenn sie vor Gericht um ihr Honorar kämpfen und dabei Probleme mit der EDV als Begründung heranziehen. Zuletzt im Jahr 2021 hatte sich das Sozialgericht (SG) München mit den Folgen einer Computerpanne zu befassen. In einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren war eine Plausibilitätsprüfung streitig (Beschluss vom 28.04.2021, Az. S 38 KA 62/21 ER). |
Die betroffene Ärztin hatte im Streit um die Frage, ob sie Leistungen in dem abgerechneten Umfang auch tatsächlich erbracht haben könne, auf die Dokumentation ihrer Behandlungen verwiesen. Diese erwies sich aber als unvollständig und nicht schlüssig. Als Grund dafür gab sie an, dass sie das Betriebssystem ihrer Praxissoftware geändert habe und es in diesem Zusammenhang zu Datenverlusten gekommen sei. Zudem sei ihr PC von einem Computervirus befallen gewesen, was ebenfalls zu Datenverlusten geführt habe. Das SG erkannte zwar an, dass nicht alle Daten übertragen werden konnten, im Ergebnis komme es aber darauf nicht an, weil jeder Vertrags-(zahn-)arzt dafür Sorge tragen müsse, dass es nicht zu einem Datenverlust kommt. Als Vorsorgemaßnahme wird hier die laufende Datensicherung angemahnt. Finde eine solche nicht statt, falle dies in den Verantwortungsbereich des Vertrags-(zahn-)arztes und er riskiere damit, dass ihm bei einer Nachprüfung seiner Abrechnung Dokumentationsfehler vorgeworfen würden. Entsprechendes gelte auch für den Fall, dass die Praxissoftware von einem Computervirus befallen gewesen sei.
PRAXISTIPP | Im Hinblick auf die Richtigkeit der Abrechnung ist es zwingend notwendig, sich nicht blind auf das Praxisverwaltungssystem und die Abrechnungssoftware zu verlassen. Zumindest stichprobenartig sind die Abrechnungsdaten darauf zu überprüfen, ob sie schlüssig sind. Zudem ist die regelmäßige Sicherung der Daten zwingend notwendig. Das gilt nicht nur im Hinblick auf mögliche Beweisführungen in Auseinandersetzungen mit der KZV, sondern auch ganz vordergründig zur Sicherung des Praxisbetriebs. |
mitgeteilt von RA, FA MedizinR Christian Pinnow, Düsseldorf, db-law.de