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  • · Fachbeitrag · § 6 GOZ

    Die Berechnung von Analogleistungen ‒ kein Buch mit sieben Siegeln!

    von Sabine Schmidt, Abrechnungsexpertin, Weinstadt

    | Eine Berechnung von zahnärztlichen Leistungen ohne Verwendung von Analogleistungen ist heutzutage so gut wie unmöglich. Der Grund hierfür liegt bekanntermaßen darin, dass die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zwar 2012 novelliert wurde, aber letztlich nur eine Kopie der GOZ aus dem Jahr 1988 ist. Der aktuelle Stand der Zahnmedizin wird somit keinesfalls abgebildet. Viele zahnärztliche Maßnahmen, die medizinisch notwendig sind, sind nicht in der GOZ enthalten. Hierfür hat der Gesetzgeber den § 6 Abs. 1 GOZ in die GOZ integriert ‒ die Analogberechnung. Leider bestehen rund um die Berechnung von Analogleistungen viele Unklarheiten und gleichzeitig viele Diskussionen mit den Kostenträgern. |

    Die Bedingungen für die Berechnung einer Analogleistung

    Wird eine Leistung als Analogleistung berechnet, bestätigt der Zahnarzt/die Zahnärztin durch den Ansatz, dass es sich um eine selbstständige und in der GOZ nicht enthaltene Leistung handelt, handelt, die weder Bestandteil noch besondere Ausführung einer bereits beschriebenen Leistung darstellt.

     

    • § 6 Abs. 1 GOZ

    „Selbstständige zahnärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung berechnet werden. Sofern auch eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung im Gebührenverzeichnis dieser Verordnung nicht enthalten ist, kann die selbständige zahnärztliche Leistung entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung der in Absatz 2 genannten Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte berechnet werden.“