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  • · Abrechnung Abformungen

    Konventionelle und digitale Abformung in einer Kieferregion in einer Sitzung: Sind beide Verfahren abrechenbar?

    Bild: ©HNFOTO - stock.adobe.com

    | FRAGE: Immer wieder kommt es vor, dass im Rahmen einer größeren ZE-Versorgung eine Kombination von digitaler Abformung und klassischem Abformverfahren stattfindet, weil ein Teil der Versorgung digital erfasst und in unserem Praxislabor gefräst und der andere Teil über unser Fremdlabor nach herkömmlichen Abdruckverfahren gefertigt wird. Laut den Abrechnungsbestimmungen zur Nr. 0065 GOZ darf jedoch neben dem digitalen kein herkömmliches Abformverfahren abgerechnet werden. Besteht eine Möglichkeit, in solchen Fällen beide Verfahren abzurechnen?“ |

     

    Antwort: Im Kommentar der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) heißt es, dass die digitale Abformung nach Nr. 0065 GOZ die dreidimensionale Datenerfassung intraoraler Strukturen mittels optisch-elektronischer Apparaturen zum Zweck der Herstellung einer Restauration bzw. Rekonstruktion auf direktem Weg oder auf indirektem Weg nach Herstellung eines CAD/CAM-Modells umfasst. Bei unterschiedlicher Indikation kann die Leistung ‒ laut der BZÄK ‒ auch mehrfach berechnet werden. Die Nebeneinanderberechnung dieser Leistung und einer konventionellen Abformung in derselben Sitzung für dasselbe Behandlungsgebiet ist nicht zulässig, wenn es sich um die Herstellung ein und derselben prothetischen Versorgung handelt.

     

    In dem von Ihnen geschilderten Fall handelt es sich jedoch nicht nur um eine Versorgung (Indikation), da ein Werkstück im Praxislabor und ein anderes Werkstück im Fremdlabor gefertigt wird. Daher können durchaus in einer Kieferhälfte zwei Abformtechniken erfolgen und zwei separate Laboraufträge erstellt werden. Bei Niederlegung der Abrechnungsbestimmungen zur Nr. 0065 GOZ wurde eine derartige Vorgehensweise wahrscheinlich nicht bedacht. Die Aufnahme der Nr. 0065 in die GOZ-Novelle erfolgte relativ kurz vor der endgültigen Verabschiedung der GOZ am 16.11.2011.

     

    PRAXISTIPP | Unseres Erachtens ist in dem von Ihnen geschilderten Fall also die Nr. 0065 GOZ neben einer konventionellen Abformung berechnungsfähig. Sollte es zu Rückfragen von privaten Kostenträgern kommen, sollten Sie den Sachverhalt mit zwei selbstständigen Leistungen, beispielsweise in derselben Kieferhälfte, mit der Fertigung von Zahnersatz in zwei unterschiedlichen Laboren erläutern. Möglicherweise wird das den Kostenträger überzeugen.

     
    Quelle: Ausgabe 12 / 2021 | Seite 18 | ID 47040577