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  • · Fachbeitrag · Abrechnung nach der GOZ

    Die Berechnung nicht geregelter Teilleistungen

    von Anja Mehling, Syndikusanwältin, FAin für Medizinrecht, Health AG, Hamburg

    | Mit dem Inkrafttreten der GOZ im Jahr 2012 hat der Verordnungsgeber die Berechnung von Teilleistungen für ausgewählte Leistungen neu geregelt. Dabei wurden Teilleistungen nach den GOZ-Nrn. 2200 bis 2220 (Kronenversorgung) mit den GOZ-Nrn. 2230 und 2240, Teilleistungen nach den GOZ-Nrn. 5000 bis 5040 (Brückenversorgung) mit den GOZ-Nrn. 5050 und 5060 sowie Teilleistungen nach den GOZ-Nrn. 5200 und 5230 (Prothesenversorgung) mit der Regelung in der GOZ-Nr. 5240 explizit erfasst. |

    Wie sind nicht geregelte Teilleistungen zu berechnen?

    Anders als im BEMA erfolgte in der GOZ mithin keine umfassende Regelung für alle Fälle, in denen eine Behandlung nicht vollendet werden kann (z. B. Tod des Zahnarztes oder des Patienten, Wechsel des Zahnarztes, Verzug des Patienten ins Ausland). Wie können insofern Teilleistungen berechnet werden, die nicht im Gebührenverzeichnis aufgeführt sind? Die Frage stellt sich beispielsweise bei der Versorgung eines Lückengebisses durch eine zusammengesetzte Brücke oder Prothese nach der GOZ-Nr. 5080, bei der Adhäsivbrücke bzw. „Marylandbrücke“ nach der GOZ-Nr. 5150, beim Obturator nach der GOZ-Nr. 5320 oder bei einem Langzeitprovisorium nach der GOZ-Nr. 7090.

    Analoge Berechnung?

    Die Bundeszahnärztekammer befürwortet in ihrem GOZ-Kommentar (Stand: Juni 2016) eine analoge Berechnung von - nicht geregelten - Teilleistungen (zur GOZ-Nr. 5150 auf der Seite 176; zur GOZ-Nr. 5320 auf der Seite 197; zur GOZ-Nr. 7090 auf der Seite 244). Darüber hinaus hat die Bundeszahnärztekammer Teilleistungen in Verbindung mit einer Einlagefüllung, einem Stiftaufbau (GOZ-Nr. 2190) sowie mit einem Aufbissbehelf in den Katalog selbstständiger zahnärztlicher, gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen (Stand: Juni 2016) aufgenommen.