· Fachbeitrag · Abrechnung von Beratungen
Der Krankheits- und Behandlungsfall aus abrechnungstechnischer Sicht
| Bei der Abrechnung von Beratungsleistungen aus der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) wird die Abrechnungsmöglichkeit auf die am 1. Januar 2012 gültige GOÄ und auf den Begriff „Behandlungsfall“ beschrieben. In diesem Beitrag präzisieren wir abrechnungstechnisch die Begriffe „ Behandlungsfall“ und „Erkrankung“ hinsichtlich der Beratungspositionen, da es bei der Definition immer wieder zu Unklarheiten kommt. |
Die allgemeinen Bestimmungen
In die allgemeinen Bestimmungen im Abschnitt A der GOZ wurden zu den Beratungspositionen Nrn. Ä1 (Beratung) und Ä3 (Beratung mit einer Dauer von mindestens 10 Minuten) die Abrechnungsbestimmungen aus der GOÄ 1996 übertragen. Danach darf eine Beratungsgebühr nach der Nr. 1 der GOÄ „im Behandlungsfall“ nur einmal zusammen mit einer Gebühr für eine Leistung nach der GOZ und für eine Leistung aus den Abschnitten C bis O der GOÄ berechnet werden. Die genannten Abschnitte C (Sonderleistungen) bis O (Strahlendiagnostik/-therapie) sind lediglich für die im § 6 Abs. 2 GOZ spezifizierten Bereiche zugriffsfähig (siehe dazu den Beitrag „GOÄ-Leistungen sind weiterhin berechnungsfähig“ in PA 03/2013, Seite 6 ff.).
Die Bestimmung, dass eine Beratungsgebühr nach der GOÄ-Nr. 3 nur als einzige Leistung oder im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach der GOZ-Nr. 0010 (Eingehende Untersuchung) oder einer Untersuchung nach den GOÄ-Nrn. 5 (Symptombezogene Untersuchung) oder 6 (Vollständige körperliche Untersuchung mindestens eines der folgenden Organsysteme: ... das stomatognathe System …) berechnungsfähig ist, zählt gleichermaßen dazu. Wie in der GOÄ dürfen keine weiteren als die oben genannten Leistungen neben der Leistung nach der Nr. 3 berechnet werden.
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