· Fachbeitrag · Abrechnung von Materialkosten
Die Kalkulation der berechnungsfähigen Auslagen
| Kosten, die nicht mit einer GOZ/GOÄ- oder BEMA-Gebühr abgegolten sind und nicht zu den allgemeinen Praxiskosten zählen, können als Ersatz von Auslagen gemäß § 4 Abs. 3 GOZ, § 10 GOÄ und im BEMA nach den Allgemeinen Bestimmungen Nr. 5 zur Anlage A BMV-Z und A EKVZ gesondert berechnet werden. Jede Praxis sollte regelmäßig die Kosten verwendeter Materialien errechnen. Auch wenn hier von einigen KZVen Richtwerte zur Berechnung von Materialkosten zur Verfügung gestellt werden, sind diese keinesfalls bindend, da immer die tatsächlichen Kosten zu berechnen sind. |
Die Vorgehensweise bei der Berechnung
Um eine exakte Berechnung aufstellen zu können, ist es immer hilfreich, die Rechnung des jeweiligen Lieferanten bzw. Dentaldepots hinzuzunehmen, um sicher gehen zu können, ob das jeweilige Material mit 19 oder 7 Prozent besteuert wird. In der Regel ändern sich die Herstellerpreise jeweils erneut zu jedem Jahreswechsel, sodass eine regelmäßige Neukalkulation erforderlich ist. Bei der Berechnung von Auslagen wird wie folgt vorgegangen:
Nettopreis des Materials (laut Rechnung des Herstellers) zuzüglich Mehrwertsteuer (7 oder 19 Prozent) = Selbstpreis der Materialkosten (einschließlich Verschnitt) |
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