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  • · Fachbeitrag · Adhäsivtechnik

    Welche Möglichkeiten bietet die GOZ-Nr. 2197?

    | Mit der Weiterentwicklung der Komposits hat die Adhäsivtechnik Einzug in die zahnmedizinische Versorgung gehalten. In der GOZ‘88 fehlten noch die Berechnungsmöglichkeiten, weil die Adhäsivtechnik seinerzeit noch nicht zur Praxisreife gelangt war. Mit Einführung der GOZ 2012 stehen nun neue Positionen zur Verfügung. In diesem Beitrag wird die adhäsive Befestigung nach GOZ-Nr. 2197 erläutert und ihre Berechnung beispielhaft dargestellt. |

    Die Leistungsbeschreibung

    „Adhäsive Befestigung (plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer etc.)“ lautet der Text. Im GOZ-Kommentar zur Leistungsbeschreibung heißt es: „Die adhäsive Befestigung wird erreicht durch die physikalisch-chemische Vorbereitung der Kontaktflächen und die Anwendung des Adhäsivsystems im Munde des Patienten (Schmelz, Dentin und/oder Wurzeldentin, Aufbaumaterial, Wurzelkanalfüllmaterial, Aufbauten, Mesostrukturen an Implantaten etc.). Die GOZ-Nr. 2197 dient hierbei der Abgeltung des intraoral erforderlichen zahnärztlichen Mehraufwandes gegenüber einer konventionellen Klebung.“

    Unterschiede in der Befestigungsart

    Genaue Erläuterungen zur Art der adhäsiven Befestigung sind im Leistungsinhalt nicht enthalten. Vielleicht soll bewusst den Möglichkeiten der adhäsiven Befestigung Rechnung getragen werden. Diese Sichtweise erlaubt es, den Mehraufwand bei der Verwendung von selbstadhäsiven Zementen - ebenso wie die Anwendung der Schmelz-Ätz-Technik oder der Schmelz-Dentin-Adhäsivtechnik - durch die zusätzliche Berechnung der Nr. 2197 geltend zu machen.