· Auslagenersatz
Abformmaterialien ‒ was darf berechnet werden?
von Manuela Grossmann, BFS health finance GmbH, Dortmund
| In vielen Praxen gestaltet sich die Abrechnung von zahnärztlichem Honorar nahezu vorbildlich. Geschickt kombinierte Gebührenziffern sowie ein ausgewogener, individuell angesetzter Faktor sorgen dafür, dass die erbrachten Leistungen sowohl für den Patienten als auch für die Behandler fair liquidiert werden. Doch wie verhält es sich mit dem Ansatz von Abformmaterialien ‒ auch dann, wenn kein zahnärztliches Honorar fällig wird? Werden darüber hinaus Preisanpassungen konsequent weitergegeben? Der folgende Beitrag informiert über diese und weitere Möglichkeiten. |
Der gebührenrechtliche Rahmen
Ist in der jeweiligen Abrechnungsbestimmung einer Leistung nichts anderes bestimmt, erfolgt die Berechnung von Materialien nach den Vorgaben von § 4 Abs. 3 GOZ, zum Auslagenersatz gemäß § 9 GOZ sowie den jeweiligen Allgemeinen Bestimmungen. Berechnungsfähig sind Materialien zudem bei Überschreitung der „Zumutbarkeitsgrenze“ (siehe unten).
Häufige Fehler bei der Berechnung von Abformmaterialien
Die Berechnung von Abformmaterial im Zusammenhang mit Gebührenziffern gehört für Praxen zum Tagesgeschäft. Allerdings gibt es Details, die nicht jedem bekannt sind und zu entgangenen Einnahmen führen. Dazu Anmerkungen zu vier Bereichen:
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