· Fachbeitrag · Außervertragliche Leistungen
Welche Leistungen darf eine Mehrkostenvereinbarung enthalten?
| Gesetze, Rechtsverordnungen, Richtlinien und die sich daraus ableitenden schriftlichen Vereinbarungen nehmen Einfluss auf die Praxisverwaltung und bestimmen dadurch auch den Praxisalltag. Vor diesem Hintergrund könnte man durchaus auf die Idee kommen, Inhalte zusammenzufassen und in bestimmten Fällen auf einem einzigen Formular zu komprimieren. Doch dies gefährdet die Rechtssicherheit. Unter diesem Aspekt befasst sich dieser Beitrag mit der Mehrkostenvereinbarung in der Füllungstherapie nach § 28 Abs. 2 des SGB V. Sie bietet die Möglichkeit für GKV-Patienten, hochwertigere Füllungen auf Basis einer Zuzahlung zu vereinbaren. |
Beispiel 1: Eckenaufbau an Zahn 11
Das erste Beispiel soll verdeutlichen, wie die korrekte Planung und schriftliche Vereinbarung einer Mehrkostenfüllung mit einem Steigerungsfaktor über 3,5 erfolgt: Zahn 11 hat eine ausgedehnte mesiale Karies. Es wird ein Eckenaufbau unter Einbeziehung der Schneidekante notwendig.
Kassenleistung wäre im Frontzahnbereich die einfache adhäsiv befestigte Füllung. Nach Aufklärung des Patienten über die Versorgungsmöglichkeiten mit ihren Vor- und Nachteilen, den Risiken, den Folgen einer Nichtbehandlung sowie die für ihn entstehenden Kosten entscheidet er sich für eine aufwendig geschichtete Kompositrestauration in Mehrfarbentechnik. Die Inhalte des Aufklärungsgesprächs zwischen Zahnarzt und Patient müssen gemäß Patientenrechtegesetz in den Einzelheiten dokumentiert werden.
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