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  • · Beihilfe

    Beihilfefähigkeit von Implantaten ‒ achten Sie auf die länderspezifischen Details!

    Bild: ©sujit - stock.adobe.com

    von Dental-Betriebswirtin Birgit Sayn, ZMV, sayn-rechenart.de

    | Die Beihilfe ist nicht bundeseinheitlich geregelt. Neben der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) gibt es in den meisten Ländern eigene Landesbeihilfeverordnungen, die sich im Detail teils unterscheiden. Dieser Beitrag fasst zusammen, welche Beihilfen generell und welche in den einzelnen Ländern bei dentalen Implantaten gewährt werden. |

    Beihilfefähigkeit von implantologischen Leistungen

    In der BBhV ist die Beihilfefähigkeit von implantologischen Leistungen in § 15 geregelt. Da einige Bundesländer diese Bestimmungen übernommen haben und in ihren Beihilfeverordnungen darauf Bezug nehmen, zitieren wir einleitend diesen zentralen Paragrafen. In der später folgenden Tabelle mit den speziellen Bestimmungen in den einzelnen Bundesländern wird § 15 BBhV nur noch erläuternd erwähnt.

     

    • § 15 BBhV ‒ Implantologische Leistungen

    (1) Aufwendungen für implantologische Leistungen nach Abschnitt K der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte und alle damit in Zusammenhang stehenden weiteren Aufwendungen nach der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte und der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte sind beihilfefähig bei

    • 1. größeren Kiefer- oder Gesichtsdefekten, die ihre Ursache haben in
      • a) Tumoroperationen,
      • b) Entzündungen des Kiefers,
      • c) Operationen infolge großer Zysten,
      • d) Operationen infolge von Osteopathien, sofern keine Kontraindikation für eine Implantatversorgung vorliegt,
      • e) angeborenen Fehlbildungen des Kiefers, Lippen-Kiefer-Gaumen-Spalten, ektodermalen Dysplasien oder
      • f) Unfällen,
    • 2. dauerhaft bestehender extremer Xerostomie, insbesondere bei einer Tumorbehandlung,
    • 3. generalisierter genetischer Nichtanlage von Zähnen,
    • 4. nicht willentlich beeinflussbaren muskulären Fehlfunktionen im Mund- und Gesichtsbereich oder
    • 5. implantatbasiertem Zahnersatz im zahnlosen Ober- oder Unterkiefer.

     

    Im Fall des Satzes 1 Nr. 5 sind die Aufwendungen für höchstens vier Implantate je Kiefer, einschließlich bereits vorhandener Implantate, zu denen Beihilfen oder vergleichbare Leistungen aus öffentlichen Kassen gewährt wurden, beihilfefähig. Maßgebend für die Voraussetzung eines zahnlosen Ober- oder Unterkiefers ist der Zeitpunkt der Fixierung der Prothese. Zahnlos im Sinne der Verordnung ist ein Kiefer ohne Zähne und Zahnfragmente.

     

    (2) Liegt keiner der in Absatz 1 Satz 1 genannten Fälle vor, sind die Aufwendungen für höchstens zwei Implantate je Kiefer, einschließlich bereits vorhandener Implantate, zu denen Beihilfen oder vergleichbare Leistungen aus öffentlichen Kassen gewährt wurden, beihilfefähig. Die Aufwendungen, einschließlich der Material- und Laborkosten nach den §§ 4 und 9 der Gebührenordnung für Zahnärzte, sind entsprechend dem Verhältnis der Zahl der nicht beihilfefähigen Implantate zur Gesamtzahl der Implantate zu kürzen.

     

    (3) Die Aufwendungen für Suprakonstruktionen auf Implantaten sind im Rahmen des § 16 stets beihilfefähig.

     

    Ermittlung beihilfefähiger Implantate

    Bereits vorhandene Implantate zählen bei der Ermittlung der beihilfefähigen Implantate mit, wenn für diese vorhandenen Implantate Beihilfen oder vergleichbare Leistungen aus öffentlichen Kassen gewährt wurden; ggf. ist dies durch geeignete Nachweise (z. B. Beihilfebescheide mit Ablehnungsvermerken oder Rechnungen) zu belegen.

     

    Wird eine Behandlung mit mehr als der als beihilfefähig anerkannten Anzahl von Implantaten durchgeführt, so werden die gesamten Aufwendungen entsprechend dem Verhältnis der Zahl der nicht beihilfefähigen zur Gesamtzahl der Implantate gekürzt.

     

    • Beispiel

    Werden drei Implantate in einer Kieferhälfte gesetzt, von denen nur zwei beihilfefähig sind, werden die Gesamtaufwendungen um ein Drittel gekürzt.

     

    Beihilfe-Regelungen zu Implantaten im bundesweiten Überblick

    Es folgt eine Übersicht zu den medizinischen Indikationen für Implantate in den einzelnen Landesbeihilfeverordnungen. Am Ende wird jeweils der Stand der zuletzt vorgenommenen Änderungen angegeben.

     

    • Medizinische Indikationen für Implantate in den Beihilferichtlinien der Bundesländer

    Bund und Länder

    Aufwendungen für implantologische Leistungen sind beihilfefähig für

    • bis zu zwei Implantate je Kiefer ohne bestimmte Indikation und für
    • bis zu vier Implantate je Kiefer im zahnlosen Ober- oder Unterkiefer.

     

    In Ausnahmefällen gemäß § 15 BBhV Nrn. 1 bis 4 gilt keine Obergrenze. Sofern nicht alle Implantate als beihilfefähig anerkannt werden können, sind die Aufwendungen, einschließlich der Material- und Laborkosten nach den §§ 4 und 9 GOZ, entsprechend dem Verhältnis der Zahl der nicht beihilfefähigen zur Gesamtzahl der Implantate zu kürzen.

     

    Aufwendungen für Suprakonstruktionen sind beihilfefähig. (Stand 15.01.2021)

    Baden-Württemberg

    Aufwendungen für implantologische Leistungen sind für bis zu zwei Implantate pro Kieferhälfte und damit verbundene weitere zahnärztlichen Leistungen beihilfefähig. Aufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte einschließlich aller damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen sind nach Gutachten nur dann beihilfefähig, wenn eine der folgenden Indikationen vorliegt:

    • nicht angelegte Zähne im jugendlichen Erwachsenengebiss, wenn pro Kiefer weniger als acht Zähne angelegt sind;
    • große Kieferdefekte infolge eines Kieferbruchs oder einer Kieferresektion, wenn die Kaufähigkeit auf andere Weise nicht wieder hergestellt werden kann.

    (Stand April 2014)

    Bayern

    Aufwendungen für implantologische Leistungen sind nur bei Vorliegen einer der folgenden Indikationen beihilfefähig:

    • 1. nicht angelegte Zähne im jugendlichen Erwachsenengebiss, wenn pro Kiefer weniger als acht Zähne angelegt sind, nach einem einzuholenden Gutachten,
    • 2. große Kieferdefekte infolge von Kieferbruch oder Kieferresektionen, wenn nach einem einzuholenden Gutachten auf andere Art und Weise die Kaufähigkeit nicht wiederhergestellt werden kann. Aufwendungen für Suprakonstruktionen sind beihilfefähig.

    Liegt keine der genannten Indikationen vor, sind nur zwei Implantate pro Kieferhälfte beihilfefähig.

    • (Stand 01.01.2021)

    Berlin

    Aufwendungen für implantologische Leistungen einschließlich aller damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen sind beihilfefähig bei

    • 1. weniger als acht angelegten Zähnen pro Kiefer im jugendlichen Erwachsenengebiss,
    • 2. großen Kieferdefekten infolge von Kieferbruch oder Kieferresektion,
    • 3. angeborener Fehlbildung des Kiefers (Lippen-Kiefer-Gaumenspalte),
    • 4. dauerhafter extremer, irreversibler, nicht medikamentenbedingter Xerostomie (Mundtrockenheit), insbesondere im Zusammenhang mit einer Tumorbehandlung,
    • 5. nicht willentlich beeinflussbarer muskulärer Fehlfunktionen im Mund- und Gesichtsbereich (beispielsweise Spastiken), wenn nach neurologischem Attest kein herausnehmbarer Zahnersatz (auch implantatgestützt) getragen werden kann, oder
    • 6. implantatbasiertem Zahnersatz im zahnlosen Ober- oder Unterkiefer, wenn auf andere Weise die Kaufähigkeit nicht wieder hergestellt werden kann.

     

    In den Fällen von Satz 1 Nr. 6 sind die Aufwendungen für höchstens vier Implantate je Kiefer beihilfefähig. Liegt keiner der in Satz 1 Nrn. 1 bis 6 genannten Fälle vor, sind die Aufwendungen für höchstens zwei Implantate je Kiefer beihilfefähig.

     

    Aufwendungen für Suprakonstruktionen sind beihilfefähig. (Stand 21.01.2017)

    Brandenburg

    Beihilfefähig sind höchstens zwei Implantate je Ober- und Unterkiefer. In Ausnahmefällen gemäß § 15 BBhV Nrn. 1 bis 4 gilt keine Obergrenze. Bei implantatbasiertem Zahnersatz im zahnlosen Ober- oder Unterkiefer sind die Aufwendungen für höchstens vier Implantate je Kiefer beihilfefähig. In besonderen Ausnahmefällen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 BBhV sind Implantate nach Einzelfallprüfung beihilfefähig. (Stand 21.03.2017)

    Bremen

    Aufwendungen für implantologische Leistungen einschließlich aller damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen sind nur für bis zu zwei Implantaten pro Kiefer beihilfefähig. Aufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kiefer sind nur bei Einzelzahnlücken, wenn beide benachbarten Zähne intakt und nicht überkronungsbedürftig sind, oder mit besonderer Begründung zur Fixierung von Totalprothesen beihilfefähig. Aufwendungen für mehr als vier Implantate pro Kiefer sind von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. (Stand Juli 2019)

    Hamburg

    Aufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte sind von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Dabei sind die Gesamtaufwendungen der implantologischen Versorgung entsprechend dem Verhältnis der Zahl der nicht beihilfefähigen Implantate zur Gesamtzahl der Implantate zu mindern.

     

    Bei Vorliegen einer der folgenden Indikationen sind die Aufwendungen für implantologische Leistungen ohne die vorher genannte Beschränkung beihilfefähig:

    • 1. nicht angelegte Zähne im jugendlichen Erwachsenengebiss, wenn pro Kiefer weniger als acht Zähne angelegt sind,
    • 2. große Kieferdefekten infolge von Kieferbruch oder Kieferresektionen, wenn auf andere Art und Weise die Kaufähigkeit nicht wiederhergestellt werden kann.
    •  
    • Aufwendungen für Suprakonstruktionen sind beihilfefähig.
    • (Stand 07.12.2016)

    Hessen

    Aufwendungen für implantologische Leistungen einschließlich der vorbereitenden Maßnahmen sind bei Vorliegen einer der folgenden Indikationen beihilfefähig:

    • nicht angelegte Zähne im jugendlichen Erwachsenengebiss, wenn je Kiefer weniger als acht Zähne angelegt sind,
    • bei großen Kieferdefekten infolge von Kieferbruch oder Kieferresektion, wenn auf andere Weise die Kaufähigkeit nicht hergestellt werden kann.

     

    In anderen Fällen sind die Aufwendungen für mehr als zwei Implantate je Kieferhälfte, einschließlich vorhandener Implantate, von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen.

    Aufwendungen für Suprakonstruktionen sind beihilfefähig. (Stand 2021)

    Mecklenburg-Vorpommern

    Beihilfefähig sind bis zu zwei Implantate je Kiefer ohne bestimmte Indikationen. Bis zu vier Implantate je Kiefer sind im zahnlosen Ober- oder Unterkiefer beihilfefähig. Bei den Indikationen gemäß § 15 Nrn. 1 bis 4 BBhV gilt keine Obergrenze. (Stand Januar 2017)

    Niedersachsen

    Aufwendungen für implantologische Leistungen einschließlich aller damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen sind für bis zu vier Implantate je Kiefer beihilfefähig. Bei implantatgetragenem Zahnersatz im atrophischen zahnlosen Oberkiefer sind Aufwendungen für bis zu sechs Implantate beihilfefähig. In Ausnahmefällen gemäß § 15 BBhV Nrn. 1 bis 4 gilt keine Obergrenze. (Stand 21.07.2017)

    Nordrhein-Westfalen

    Seit dem 01.01.2016 sind Aufwendungen für implantologische Leistungen für höchstens zehn Implantate pauschal bis zu 1.000 Euro je Implantat beihilfefähig. Mit diesem Pauschalbetrag sind sämtliche Kosten der zahnärztlichen und kieferchirurgischen Behandlung einschließlich notwendiger Anästhesie und der Kosten u. a. für die Implantate selbst, die Implantataufbauten, die implantatbedingten Verbindungselemente, Implantatprovisorien, notwendige Instrumente (z. B. Bohrer und Fräsen), Membranen und Membrannägel, Knochen- und Knochenersatzmaterial, Nahtmaterial, Röntgenleistungen, Computertomographie und Anästhetika abgegolten. Vorhandene Implantate, zu denen eine Beihilfe gewährt wurde, sind auf die Höchstzahl von zehn beihilfefähigen Implantaten anzurechnen. In Ausnahmefällen gemäß § 15 BBhV Nrn. 1 bis 5 können auch höhere Kosten als pauschal 1.000 Euro je Implantat beihilfefähig sein. Aufwendungen für Suprakonstruktionen sind beihilfefähig. Hierfür gelten die Regelungen wie für „normalen“ Zahnersatz (z. B. Material- und Laborkosten sind zu 70 Prozent beihilfefähig). Für Reparaturen am Implantat selbst sind bis zu 400 Euro beihilfefähig. (Stand 2021)

    Rheinland-Pfalz

    Aufwendungen für implantologische Leistungen, einschließlich der vorbereitenden und ergänzenden Maßnahmen, sind nur beihilfefähig bei Vorliegen einer der Indikationen gemäß § 15 Nrn. 1 bis 4 BBhV (Rheinland-Pfalz hat eine eigene, inhaltlich sehr ähnliche Beschreibung gewählt) sowie bei

    • 6. implantatgetragenem Zahnersatz im atrophischen zahnlosen Oberkiefer und
    • 7. implantatgestütztem Zahnersatz im atrophischen zahnlosen Unterkiefer,

    wenn auf andere Weise die Kaufähigkeit nicht hergestellt werden kann. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 6 sind Aufwendungen für mehr als sechs Implantate und in den Fällen des Satzes 1 Nr. 7 sind Aufwendungen für mehr als vier Implantate von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Andernfalls sind Aufwendungen für implantologische Leistungen, einschließlich der vorbereitenden und ergänzenden Maßnahmen, für mehr als zwei Implantate je Kiefer von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Aufwendungen für Suprakonstruktionen sind beihilfefähig. (Stand 22.06.2011)

    Saarland

    Ohne Vorliegen einer besonderen Indikation können bis zu zwei Implantate pro Kiefer als beihilfefähig anerkannt werden. Insgesamt können bis zu vier Implantate pro Kiefer beihilferechtlich anerkannt werden, sofern es sich um ein Einzelzahnimplantat, um Implantate zur Versorgung einer Freiendlücke oder zur Fixierung einer Totalprothese handelt.

     

    Bei einem Einzelzahnimplantat sind die beiden benachbarten Zähne intakt und nicht überkronungsbedürftig. „Intakt“ bedeutet, dass ein Zahn seine natürliche Funktion ohne größere Restauration erfüllen können muss. Dieser Zustand muss im Zeitpunkt der Einbringung des Implantats erfüllt sein. Bei einem wurzelbehandelten Zahn handelt es sich nicht um einen intakten Zahn. Dieser Zahn lebt nicht mehr mit der Folge, dass er auch nicht als intakt eingestuft werden kann. Mit einer Totalprothese wird ein zahnloser Kiefer versorgt. Ein Kiefer kann nach der Rechtsprechung auch schon als zahnlos gelten, wenn noch einzelne Zähne vorhanden sind, die keine haltende Funktion mehr im Gebiss innehaben können. (Stand 2021)

    Sachsen-Anhalt

    Implantologische Leistungen sind bei einer Indikation gemäß § 15 Nrn. 1 bis 4 BBhV beihilfefähig. Bei einem implantatbasierten Zahnersatz im zahnlosen Ober- und Unterkiefer sind die Aufwendungen für höchstens vier Implantate je Kiefer beihilfefähig, andernfalls für höchstens zwei Implantate. (Stand 01.11.2016)

    Sachsen

    Aufwendungen für zwei Implantate je Kieferhälfte sind beihilfefähig, unabhängig vom Vorliegen einer bestimmten Indikation. In Ausnahmefällen gemäß § 15 BBhV Nrn. 1 bis 4 gilt keine Obergrenze. (Stand Dezember 2020)

    Schleswig-Holstein

    Aufwendungen für implantologische Maßnahmen sind beim Vorliegen der medizinischen Notwendigkeit beihilfefähig. Begleitleistungen, wie z. B. Anästhesie und Implantatkrone bzw. -brücke, können gesondert als beihilfefähig anerkannt werden. Aufwendungen für Suprakonstruktionen sind beihilfefähig. (Stand 31.07.2020)

    Thüringen

    Aufwendungen für bis zu zwei Implantate sind je Kieferhälfte beihilfefähig. In Ausnahmefällen gemäß § 15 BBhV Nrn. 1 bis 4 sind mehr Implantate beihilfefähig. Aufwendungen für Suprakonstruktionen sind beihilfefähig. (Stand Januar 2019)

     
    Quelle: Ausgabe 05 / 2021 | Seite 9 | ID 47298161