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  • · Fachbeitrag · Bescheinigungen

    Ä70 ‒ aktualisierte Berechnungsmöglichkeiten

    von Angelika Schreiber, Hockenheim

    | Das Ausstellen von Dokumenten und Bescheinigungen gehört zum Arbeitsalltag einer Zahnarztpraxis. Zur Berechnung der Leistung steht die Nr. 70 GOÄ (Kurze Bescheinigung oder kurzes Zeugnis, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) zur Verfügung. Die Berechnung wirft allerdings an der ein oder anderen Stelle Fragen auf, zumal die Ä70 sowohl in der privaten Berechnung (PKV-GOÄ) als auch in der Kassenabrechnung (GKV-GOÄ) enthalten ist. Der Leistungstext unterscheidet sich nicht, wohl aber die Abrechnungsbestimmungen. |

    Private Berechnung

    Wie aus der Leistungsbeschreibung hervorgeht, ist die Ä70 für eine kurze Bescheinigung oder ein kurzes Zeugnis berechnungsfähig sowie für die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU). Dabei ist zu beachten, dass ‒ in der Privatabrechnung ‒ nur schriftliche Bescheinigungen und Zeugnisse nach Ä70 berechnet werden können.

     

    Die Leistung ist je Bescheinigung berechnungsfähig. Mit 5,36 Euro bei Faktor 2,3 liegt die Bewertung niedriger als die entsprechende BEMA-Leistung und müsste etwa auf den Faktor 2,6 gesteigert werden, um einen Honorargleichstand zu erreichen.