· Beschlüsse
Hygienepauschale nach Nr. 3010a GOZ nun doch verlängert ‒ aber nur noch zum Einfachsatz!
| Das von BZÄK, PKV und Beihilfe getragene „Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen“ ( PA 08/2019, Seite 5 ) hat sich auf eine Verlängerung der Hygienepauschale verständigt. Allerdings kann die Hygienepauschale entsprechend Nr. 3010a GOZ nur noch zum Einfachsatz berechnet werden (= 6,19 Euro). Festgelegt ist dies in dem neuen Beschluss Nr. 36 des Beratungsforums, der vom 01.10.2020 bis zunächst zum 31.12.2020 gilt (Beschlusstext online unter iww.de/s2780 ). |
Als Alternativen zur Nr. 3010a GOZ stehen dem Zahnarzt für die Weitergabe der coronabedingten Kostensteigerungen (Schutzkleidung, Verbrauchsmaterialen, administrativer Aufwand etc.) noch zwei andere Wege zur Verfügung:
- Berücksichtigung über den Steigerungssatz nach § 5 GOZ oder
- über den Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung mit dem Patienten nach § 2 GOZ.
MERKE | Dazu schreibt die BZÄK: „Welchen Weg der Zahnarzt wählt, ist seiner unternehmerischen Entscheidung unter Berücksichtigung der individuellen betriebswirtschaftlichen Notwendigkeiten vorbehalten.“ |