· Bildgebung
Röntgenaufnahmen nach Nrn. Ä5000 ff.: So können Sie einen höheren Steigerungsfaktor begründen
von Isabel Baumann, Mülsen, praxiskonzept-baumann.de
| Bei der zahnärztlichen Behandlung sind röntgenologische Untersuchungen an der Tagesordnung. I. d. R. werden diese nach den Nrn. Ä5000 und Ä5004 abgerechnet. Die Herausforderung ist, dass beide Gebührenziffern zum sog. „reduzierten Gebührenrahmen“ gehören ( PA 02/2020, Seite 15 ). Und doch ist es möglich, Röntgenuntersuchungen in der Zahnarztpraxis aufwandsbezogen abzurechnen und somit Honorarverluste zu vermeiden. Es kommt auf die richtige Begründung an. |
Nrn. Ä5000 und Ä5004: Inhalt und Abrechnungsbestimmungen
Wie alle anderen Leistungen der Strahlendiagnostik (Abschnitt O der GOÄ) sind auch die Nrn. Ä5000 und 5004 nur bis zum 1,8-fachen ‒ mit Begründung bis zum 2,5-fachen ‒ Satz berechnungsfähig. Eine abweichende Vereinbarung ist gem. § 5 Abs. 3 GOÄ bei Leistungen der Abschnitte A, E, M und O unzulässig.
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GOÄ | Leistung | Punkte | 1,0-fach | 1,8-fach | 2,5-fach |
5000 | Röntgenaufnahme der Zähne, je Projektion | 50 | 2,91 Euro | 5,24 Euro | 7,28 Euro |
5004 | Panoramaschichtaufnahme der Kiefer | 400 | 23,31 Euro | 41,96 Euro | 58,28 Euro |
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