Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Chirurgie

    Die Abrechnung chirurgischer Leistungeneinschließlich der Zuschläge (Teil 2)

    | Nachdem wir in der Ausgabe 12/2011 bereits die allgemeinen Bestimmungen zum Abschnitt D sowie die Gebührenpositionen 3300 bis 3045 erläuterthaben, befassen wir uns in diesem Beitrag mit den übrigen chirurgischen Leistungen in der neuen GOZ sowie den dazu abrechenbaren Zuschlägen. |

     

    Nr.
    Leistung
    Punktzahl neu
    (alt)
    GOZ neu
    Gebühr in Euro
    (Faktoren)
    GOZ 1988
    Gebühr in Euro
    (Faktoren)
    Zuschläge(Euro inKlammern)

    3050

    Stillung einer übermäßigen Blutung im Mund- und / oder Kieferbereich, als selbstständige Leistung

    110

    6,19 (1,0)

    14,23 (2,3)

    21,65 (3,5)

    6,19 (1,0)

    14,22 (2,3)

    21,65 (3,5)

    3060

    Stillung einer Blutung durch Abbinden oder Umstechen des Gefäßes oder durch Knochenbolzung

    140

    7,87 (1,0)

    18,11 (2,3)

    27,56 (3,5)

    7,87 (1,0)

    18,10 (2,3)

    27,55 (3,5)

    Nr. 0110 für

    OP-Mikroskop (22,50)

    3070

    Exzision von Schleimhaut oder Granulationsgewebe, als selbstständige Leistung

    45

    2,53 (1,0)

    5,82 (2,3)

    8,86 (3,5)

    2,53 (1,0)

    5,82 (2,3)

    8,85 (3,5)

    Anwendung eines Lasers Nr. 0120 (2,53)

     

    Abrechnungshinweise: Die Leistung nach der Nr. 3070 ist - wie bisher - nur als selbstständige Leistung berechnungsfähig. Dieser Zusatz in der Leistungsbeschreibung betont nochmals das in § 4 Abs. 2 Satz 2 GOZ festgelegte Prinzip der Zielleistung. Es soll damit ausgeschlossen werden, dass diese Leistung als notwendiger Leistungsbestandteil einer anderen, umfassenderen Leistung zusätzlich berechnet wird. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn es sich um Zugangsleistungen bzw. der eigentlichen Hauptleistung vorangehende oder aber nachgeschaltete Begleitverrichtungen handelt, die immer oder mit einer erkennbaren Regelmäßigkeit mit der Hauptleistung verknüpft sind. Mit dem Zusatz „als selbstständige Leistung“ ist jedoch nicht gemeint, dass diese Leistung nur als einzige oder alleinige Leistung berechnet werden kann.