· Fachbeitrag · Chirurgie
Wie rechne ich einen erneuten Verschluss der Kieferhöhle ab?
| FRAGE: „Bei einem Privatpatienten wurde ein Zahn durch Osteotomie entfernt und die geöffnete Kieferhöhle verschlossen. Es wurde mit PRF-Technik eine Eigenmembran hergestellt und in die Alveole zur besseren Wundheilung eingebracht. Bei der Kontrolle nach drei Monaten wurde festgestellt, dass die Kieferhöhle noch nicht ganz geschlossen ist. Es wurde ein neuer plastischer Verschluss durchgeführt. Nach einem weiteren Monat ‒ die Kieferhöhle ist jetzt geschlossen ‒ wurde die noch offene Wunde mit einer Lappentechnik verschlossen. Dazu die Fragen: Was darf ich für das Einbringen der Eigenmembran abrechnen? Welche Gebührenziffer fällt für den zweiten Kieferhöhlenverschluss an? Was darf bei der Lappen-OP abgerechnet werden?“ |
ANTWORT: Die PRF-Technik umfasst die Aufbereitung von Vollblut, die Herstellung einer soliden (A-PRF+) oder einer flüssigen Matrix (i-PRF) und die Gewinnung eines bioaktiven autologen Transplantats). Sie ist weder in der GOZ noch in dem für Zahnärzte geöffneten Bereich der GOÄ abgebildet. Diese Leistung kann gemäß § 6 Abs. 1 GOZ unter Beachtung bestimmter Kriterien analog berechnet werden. Welche nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung aus der GOZ bzw. GOÄ als „Analogleistung“ herangezogen wird, liegt allein im Ermessen des Zahnarztes.
Für die spätere Kieferhöhlenplastik kann die Nr. 3090 GOZ berechnet werden. Diese Maßnahme kann als selbstständige Leistung bei vorhandener Verbindung oder im Rahmen eines anderen chirurgischen Eingriffs indiziert sein. Ist im Rahmen einer Wundversorgung eine plastische Deckung und eine Periostschlitzung erforderlich, kann für diese Leistung die Nr. 3100 GOZ zusätzlich berechnet werden.