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  • · Nachricht · Dentalmaterialien

    Neue Verordnung: Kein Amalgam bei Milchzähnen, bei Kindern und Schwangeren

    | Ab dem 01.07.2018 dürfen Zahnärzte grundsätzlich bei Milchzähnen, bei Kindern unter 15 Jahren und bei Schwangeren oder Stillenden kein Dentalamalgam mehr verwenden. Das ist die für Zahnärzte wohl wichtigste neue Bestimmung aus der neuen Quecksilber-Verordnung der Europäischen Union (EU), die zum 01.01.2018 in Kraft getreten ist. |

     

    Ein Hintertürchen lässt die Neuregelung aber offen. Zitat: „... es sei denn, der Zahnarzt erachtet eine solche [Amalgam-]Behandlung wegen der spezifischen medizinischen Erfordernisse bei dem jeweiligen Patienten als zwingend notwendig.“

     

    Die Regelung zu den Amalgameinschränkungen ab dem 01.07.2018 findet sich in Art. 10 Abs. 2 der Verordnung. Weiterhin enthält die neue Verordnung u. a. Regelungen zur Verwendung vordosierter, verkapselter Formen von Dentalamalgam und Regelungen zu Amalgamabscheidern bzw. Amalgamabfall.

     

    PRAXISHINWEIS | Inwieweit sich die neue Verordnung auf den Leistungsanspruch von GKV-Patienten bzw. auf die Abrechnungsbestimmungen zu den Füllungspositionen nach BEMA-Nrn. 13a-g auswirken wird, ist noch offen. Bislang wird die Amalgamfüllung als preisgünstigste plastische Füllung herangezogen, auf die der GKV-Patient einen Sachleistungsanspruch hat. Es ist davon auszugehen, dass ein Vertragszahnarzt weiterhin eine zuzahlungsfreie Füllungsvariante anbieten muss, die als definitive Füllung geeignet ist. Das muss ein Material sein, das für die entsprechenden Kavitätenklassen zugelassen ist.

     
    Quelle: ID 45116805