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  • · Fachbeitrag · Der Praxisfall

    Die Dokumentation - sie kostet Zeit, ist aber wichtig!

    | Die Notwendigkeit der Dokumentation kann nicht genug betont werden. Verstärkt wurde die Bedeutung im Februar 2013 durch das Patientenrechtegesetz. Vor diesem Hintergrund stellen wir Ihnen heute einen aktuellen Fall vor, der dem betroffenen Zahnarzt im Nachhinein die Wichtigkeit der Dokumentation auch aus wirtschaftlicher Sicht verdeutlicht. |

    Was hat sich durch das Patientenrechtegesetz geändert?

    Im Patientenrechtegesetz heißt es in § 630f Abs. 2: „Der Behandelnde ist verpflichtet, in der Patientenakte sämtliche aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen, insbesondere die Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen.“ Und in § 630h Abs. 3: „Hat der Behandelnde eine medizinisch gebotene wesentliche Maßnahme und ihr Ergebnis entgegen § 630f Abs. 1 oder Abs. 2 nicht in der Patientenakte aufgezeichnet oder hat er die Patientenakte entgegen § 630f Abs. 3 nicht aufbewahrt, wird vermutet, dass er diese Maßnahme nicht getroffen hat.“ Die Bedeutung dieser Vorschriften wird anhand des folgenden Falls aufgezeigt.

    Der Praxisfall

    Der Zahnarzt hatte eine beihilfeberechtigte Patientin mit Kronen und Brücken in allen vier Quadranten versorgt. Die Patientin erhielt drei Teilrechnungen und legte sie ihrer Beihilfenfestsetzungsstelle zur Prüfung und Erstattung vor. Die Sachbearbeiterin sah sich nicht in der Lage, die Rechnungen inhaltlich zu prüfen, und schaltete den Amtszahnarzt ein. Dieser wiederum forderte die Zahnarztpraxis auf, die Karteikarte zur Prüfung vorzulegen, was diese auch sofort erledigte. Es kann für unsere Berichterstattung zunächst unbeachtet bleiben, ob der Amtszahnarzt tatsächlich berechtigt war, die Kartei anzufordern, und ob die Praxis verpflichtet war, der Aufforderung Folge zu leisten. Der Amtszahnarzt prüfte die vorgelegten Rechnungen anhand der Karteidokumentation. Aussagen aus seinem 20-seitigen Kommentar stellen wir vor: