· Fachbeitrag · Endodontie
Die Endo-Behandlung ‒ darf so abgerechnet werden?
von Isabel Baumann, Mülsen, www.praxiskonzept-baumann.de
| Die Berechnung zusätzlicher Leistungen bei der Endo-Behandlung eines GKV-Patienten unterliegt einigen Besonderheiten. Die Richtlinien für die Berechnung einer Wurzelbehandlung eines GKV-Patienten sind zwar meistens klar. Jedoch schleichen sich bei zusätzlich privat berechenbaren Leistungen oft Fehler ein. Dieser Beitrag gibt Hinweise zur Berechnung bzw. Nichtberechnung zusätzlicher Leistungen bei einer GKV-Wurzelbehandlung. |
Die Wurzelbehandlung beim GKV-Patienten
Entsprechend den Abrechnungsbestimmungen dürfen Wurzelbehandlungen beim Kassenpatienten im Molarenbereich nur unter den in der Behandlungsrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses Nr. B III Nr. 9 genannten Voraussetzungen über BEMA berechnet werden. Die Wurzelkanalbehandlung von Molaren ist in der Regel angezeigt, wenn damit eine geschlossene Zahnreihe erhalten werden kann, eine einseitige Freiendsituation vermieden wird oder der Erhalt von funktionstüchtigem Zahnersatz möglich wird.
Grundsätzlich gilt bei der endodontischen Behandlung eines GKV-Patienten das Zuzahlungsverbot zu vertragszahnärztlichen Leistungen. Das bedeutet, dass für Leistungen, die die GKV bezahlt, grundsätzlich keine Mehrkosten berechenbar sind. Ausgenommen davon sind Mehrkosten bei der Füllungstherapie entsprechend dem § 28 Abs. 2 SBG V.
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