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  • · Fachbeitrag · Füllungstherapie

    GOZ-Nr. 2197 neben den GOZ-Nrn. 2060 ff.: Unterschiedliche Empfehlungen

    | Die Nebeneinanderberechnung der GOZ-Nr. 2197 neben den Nrn. 2060 ff.sorgt immer wieder für Diskussionen, zumal es unterschiedliche Abrechnungsempfehlungen gibt, wie wir in diesem Beitrag aufzeigen. |

    Adhäsivtechnik in Beschreibung der Nrn. 2060 ff. enthalten

    Die Leistungslegenden der Nrn. 2060, 2080, 2100 und 2120 beschreiben die Präparation und Restauration mit Kompositmaterialien in Adhäsivtechnik. Bei der Nr. 2197 handelt es sich um eine GOZ-Ziffer für eine adhäsive Befestigung. In § 4 Abs. 2 GOZ ist das Zielleistungsprinzip verankert: „Für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, kann der Zahnarzt eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet.“„... Eine Leistung ist methodisch notwendiger Bestandteil einer anderen Leistung, wenn sie inhaltlich von der Leistungsbeschreibung der anderen Leistung (Zielleistung) umfasst und auch in deren Bewertung berücksichtigt worden ist.“Wenn also die Adhäsivtechnik in der Leistungsbeschreibung der Nrn. 2060 ff. enthalten ist, ist hierfür keine zusätzliche Leistung - hier Nr. 2197 - ansetzbar.

     

    Schon bei Einführung der GOZ 2012 wurde unter anderem durch das Bundesgesundheitsministerium klargestellt, dass die Leistungen nach den Nrn. 2060, 2080, 2100 und 2120 die entsprechenden Füllungen unter Verwendung von Kompositmaterialien in Adhäsivtechnik beschreiben, das heißt insbesondere mit obligatorischer Lichtaushärtung und fakultativem Einsatz der Mehrschichttechnik. Der Begriff Adhäsivtechnik wird als Oberbegriff für die Schmelz-Dentin-Adhäsiv-Technik und Schmelz-Adhäsiv-Technik verwendet.