· Fachbeitrag · GOZ-Novelle
Die vom Bundesrat am 4. November 2011 beschlossenen Änderungen im Überblick
| Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 4. November 2011 der novellierten GOZ mit den vom Finanzauschuss vorgeschlagenen Änderungen zugestimmt. Wir stellen Ihnen die Änderungen in diesem Beitrag vor. |
Einheitlicher Liquidationsvordruck
Es soll ein einheitlicher Liquidationsvordruck von allen Zahnärzten verwendet werden. Ein Muster enthält die Empfehlung, die Sie auf unserer Homepage www.iww.de rechts oben unter der Abruf-Nr. 113576 abrufen können. Mit diesem Vordruck soll die Abwicklung der Erstattungsanträge durch rechnergestützte Programme der PKV und Beihilfe automatisiert einer formalen Prüfung unterzogen werden. Die Anwendung des „Rechnungsvordrucks“ soll voraussichtlich vom 1. Juli 2012 an erfolgen, damit die Softwarehäuser Zeit für die erforderliche Anpassung haben. Durch die individuelle Gestaltung der Liquidationen scheiterte bisher die maschinell unterstützte Prüfung, so die Begründung des Finanzausschusses.
Überprüfung der GOZ-Entwicklung bis Mitte 2015
Der im Kabinettentwurf gestrichene § 12 im Allgemeinen Teil soll neu gefasst werden. Danach prüft die Bundesregierung die Auswirkungen der Neustrukturierung und -bewertung der Leistungen der GOZ und berichtet dem Bundesrat bis spätestens Mitte des Jahres 2015 über das Ergebnis der Prüfung und die tragenden Gründe.
Diese Änderung wird damit begründet, dass die Novellierung nach Angaben des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) auf der Basis des nach der aktuellen GOZ abgerechneten Honorarvolumens (Stand: 2008) zu Mehraufwendungen in Höhe von rund 6 Prozent führt. Dieser Umfang der Erhöhung beruhe auf der Annahme des BMG, dass durch die verschiedenen Anhebungen der Punktwerte die in der Vergangenheit üblichen Überschreitungen des Schwellenwertes (2,3-facher Steigerungsfaktor) nicht mehr auftreten werden. Sollten sich diese Annahmen als nicht praxisgerecht erweisen, sei mit Mehrausgaben über den vom BMG angenommen Wert von 6 Prozent zu rechnen. Diese Kostensteigerung wäre - so der Finanzausschuss - nicht sachgerecht. Auf der Grundlage dieses Berichts sei daher über eine Anpassung der Vorgaben der GOZ zu befinden.
Kleinere Präzisierungen im Gebührenteil
Zudem enthält die Empfehlung Konkretisierungen zu den allgemeinen Bestimmungen der neuen Nr. 7090 (Langzeitprovisorium) sowie zu den Zuschlägen. So sollen die Zuschläge nach den Nrn. 0110 (Operationsmikroskop), 0120 (Laser) sowie 0500 bis 0530 (Zuschläge zu bestimmten zahnärztlich-chirurgischen Leistungen) neben den entsprechenden Zuschlägen nach den Nrn. 440 bis 445 (Zuschläge zu ambulanten Operationsleistungen) der GOÄ für dieselbe Sitzung nicht berechnungsfähig sein.