· GOZ
Paragrafen 3 und 4 der GOZ: So wenden Sie die Bestimmungen richtig an!
von Dental-Betriebswirtin Birgit Sayn, ZMV, sayn-rechenart.de
| § 3 GOZ ist kurz und knapp formuliert: „Als Vergütungen stehen dem Zahnarzt Gebühren, Entschädigungen und Ersatz von Auslagen zu“. Die Kürze der Formulierung täuscht: Tatsächlich verweist sie auf viele Regelungen, die in der täglichen Praxis höchst relevant sind ‒ so etwa auf § 4 GOZ (Gebühren) und auf § 8 GOZ (Entschädigungen). Der Ersatz von Auslagen wird in § 4 Abs. 3 GOZ bezüglich berechenbarer Materialkosten und in § 9 GOZ zu berechenbaren zahntechnischen Leistungen genauer definiert. Was Sie zur Umsetzung der Vorschriften gemäß § 4 wissen müssen, fasst dieser Beitrag zusammen. |
Erläuterungen zu § 4 Abs. 1 und 2 GOZ
Der § 4 der GOZ untergliedert sich in fünf Absätze. Diese werden nachfolgend zunächst zitiert und dann erläutert. Zunächst werden die Absätze 1 und 2 genauer betrachtet.
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Gebühren sind Vergütungen für die im Gebührenverzeichnis (Anlage 1) genannten zahnärztlichen Leistungen. |
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