· Fachbeitrag · Implantologie
Ein- und zweiteilige Implantatsysteme mit ihren Berechnungsmöglichkeiten
| Implantatversorgungen haben in den zehn letzten Jahren an Bedeutung gewonnen. Für Patienten wird die Entwicklung allerdings unüberschaubar, sie profitieren daher vom Fachwissen der erfahrenen Implantologen. In der Praxis muss somit eine intensive Beratung und Aufklärung über die Alternativen erfolgen. In diesem Beitrag werden verschiedene Behandlungs- und Abrechnungsmöglichkeiten aufgezeigt. |
Sofortimplantation als chirurgisches und prothetisches Konzept
Unterschiedliche ein- und zweiteilige Implantatsysteme werden mittlerweile angeboten. Die Unterscheidung vom chirurgischen Konzept her erfolgt einerseits nach der klassischen Vorgehensweise - also der Implantation zum Ersatz eines bereits früher entfernten Zahnes - und andererseits nach der Sofortimplantation - das heißt unmittelbar nach der Extraktion des Zahnes erfolgt in derselben Sitzung die Insertion des Implantats. Sowohl für den Patienten als auch für den Behandler kann es als Vorteil der Sofortimplantation gewertet werden, dass nur ein chirurgischer Eingriff vorgenommen wird, nämlich die Entfernung des nicht erhaltungswürdigen Zahnes in Verbindung mit der Insertion des Implantats. Diese Vorgehensweise wirkt dem Knochen- und Weichgewebsverlust entgegen, was ein weiterer Vorteil ist.
Von der prothetischen Vorgehensweise unterscheidet man zwischen der Versorgung des Implantats mit einer Suprakonstruktion nach erfolgter Osseointegration, das heißt etwa zwei bis drei Monate nach Insertion. Im Gegensatz dazu steht die Sofortbelastung, bei welcher die Suprakonstruktion unmittelbar nach der Insertion des Implantats eingegliedert wird. Der Patient kann bei dieser Vorgehensweise den implantatgetragenen Zahnersatz sofort belasten. Als Vorteil der Sofortbelastung gilt auch die Zeitersparnis, da die Einheilungszeit von zwei bis drei Monaten entfällt. Als erhöhtes Risiko gilt jedoch der Implantatverlust, vor allem im Falle der Sofortbelastung eines Sofortimplantats. Die Vor- und Nachteile der Implantatsysteme und deren Versorgungsmöglichkeiten sollen hier nicht weiter betrachtet werden, sondern vielmehr die verschiedenen Berechnungsmöglichkeiten der jeweiligen Suprakonstruktion.
Zahnloser OK: Suprakonstruktion mit zweiteiligen Implantaten
In den folgenden Beispielen 1a und 1b wird zunächst die Suprakonstruktion für die Versorgung eines zahnlosen Oberkiefers mit zweiteiligen Implantaten regio 14 und 24 vorgestellt (klassische Vorgehensweise: Insertion der Implantate und prothetische Versorgung nach erfolgter Osseointegration etwa drei Monate später). Es wird eine Cover-Denture-Prothese angefertigt, gestützt auf implantatgetragenen Kappen regio 14 und 24 mit Kugelkopfanker.
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Gebiet | Leistungsbeschreibung | GOZ/GOÄ-Nr. |
Heil- und Kostenplan | 0030 / alternativ 0040 | |
OK/UK | Planungsmodelle | 0060 |
OK | Abformung mit individuellem Löffel | 5170 |
OK | Funktionsabformung | 5180 |
OK | ggf. Anpassung der Prothese | 5250 |
OK | Cover-Denture-Prothese | 5220 |
14, 24 | Kappen | 2 x 5030 |
14, 24 | Locatoren (Sekundärteile) | 2 x 5080 |
14, 24 | Auswechseln der Sekundärteile | 6 x 9050 |
OK/UK | ggf. FAL/FTL | 8000 ff. |
UK | ggf. Beseitigung grober Vorkontakte | 4040 |
In gleicher Weise erfolgt auch die Berechnung für einen GKV-Patienten, vorausgesetzt es liegt kein atrophierter Kiefer vor. Diese Versorgung wird als andersartig eingestuft und nach GOZ berechnet. Der Patient erhält den Festzuschuss 4.2. Er hat aber im Gegensatz zum Privatpatienten einen Anspruch auf Erstellung eines kostenfreien Heil- und Kostenplans, der vor Behandlungsbeginn der Krankenkasse zur Genehmigung eingereicht werden muss. Ansonsten verliert der Patient eventuell den Anspruch auf den Festzuschuss.
Handelt es sich um einen atrophierten Kiefer, ändert sich die Berechnung für den GKV-Patienten wie folgt:
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Gebiet | Leistungsbeschreibung | Bema | GOZ/GOÄ-Nr. |
OK/UK | Planungsmodelle | 7b | --- |
OK | Abformung mit individuellem Löffel | 98ai | --- |
OK | Funktionsabformung | 98bi | --- |
OK | ggf. Anpassung der Prothese | --- | 5250 |
OK | Cover-Denture-Prothese | 97ai | --- |
14, 24 | Kappen | 2 x 5030 | |
14, 24 | Locatoren (Sekundärteile) | 2 x 5080 | |
14, 24 | Auswechseln der Sekundärteile | 6 x 9050 | |
OK/UK | ggf. FAL/FTL | 4 x 8000 ff. | |
UK | ggf. Beseitigung grober Vorkontakte | 4040 |
Die Versorgung des atrophierten zahnlosen Kiefers mit einer Suprakonstruktion wird im BEMA als Regelversorgung eingestuft. Der Patient erhält den Festzuschuss 4.2.
Zahnloser OK: Suprakonstruktion mit einteiligen Implantaten
Im Beispiel Nr. 2 wird die Versorgung eines zahnlosen OK mit einteiligen Kugelkopf- oder Tulpenkopf-Implantaten regio 14 und 24 beschrieben.
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Gebiet | Leistungsbeschreibung | GOZ/GOÄ-Nr. |
Heil- und Kostenplan | 0030 / alternativ 0040 | |
OK/UK | Planungsmodelle | 0060 |
OK | Abformung mit individuellem Löffel | 5170 |
OK | Funktionsabformung | 5180 |
OK | ggf. Anpassung der Prothese | 5250 |
OK | Cover-Denture-Prothese | 5220 |
14, 24 | Locatoren (Sekundärteile) | 2 x 5080 |
OK/UK | ggf. FAL/FTL | 8000 ff. |
UK | ggf. Beseitigung grober Vorkontakte | 4040 |
Die Unterschiede
Beim einteiligen Implantatsystem entfallen die Kappen, da einteilige Implantate bereits einen Kugel- oder Tulpenkopf tragen. Daher werden nur Locatoren (GOZ-Nr. 5080) als Verbindungselemente in der Prothese verankert. Auch das Auswechseln der Sekundärteile entfällt. Das einteilige Implantatsystem bringt im Vergleich zu zweiteiligen Systemen eine Zeit- und Kostenersparnis mit sich. Die bei zweiteiligen Systemen in der Regel erforderliche Freilegung der Implantate nach der Einheilungsphase entfällt ebenso wie das Auswechseln der Sekundärteile und die Anfertigung von Kappen. Dieses Beispiel kann ebenfalls für den GKV-Patienten übernommen werden, vorausgesetzt es handelt sich um einen nicht atrophierten Kiefer. Die Versorgungsart bleibt andersartig. Der Patient erhält den Festzuschuss 4.2.
Erfolgt die Versorgung eines zahnlosen Oberkiefers mit Sofortimplantaten (einteilig) regio 14 und 24, im Sinne der sofortigen Anfertigung und Belastung der Suprakonstruktion, so kann die Berechnung für den Privatpatienten - wie in Beispiel Nr. 2 aufgezeigt - beibehalten werden.
Auch für GKV-Patienten gilt die im zweiten Beispiel aufgezeigte Berechnung, allerdings ändert sich für ihn die Versorgungsart. Die ZE-Richtlinie 11i. schreibt nämlich vor, dass die Osseointegration - die Einheilung der Implantate - als grundlegende Voraussetzung für die Versorgung mit einer Suprakonstruktion gilt. Da bei Sofortimplantaten im Sinne der sofortigen Anfertigung und Belastung der Suprakonstruktion die Einheilphase entfällt, fehlt die Osseointegration als Grundvoraussetzung. Der Patient erhält keinen Festzuschuss. Allerdings sollten Sie eventuelle regionale Unterschiede prüfen.
Unterkiefer mit Restzahnbestand
Beim nächsten Beispiel liegt ein Restzahnbestand im UK vor. Eine Modellgussprothese wird angefertigt, die noch vorhandenen Zähne 31 und 44 erhalten Teleskopkronen. In regio 34 wird zusätzlich ein zweiteiliges Implantat inseriert und nach der Einheilung mit einer kugelkopftragenden Kappe versorgt.
Die Berechnung für Privatpatienten sieht wie folgt aus:
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Gebiet | Leistungsbeschreibung | GOZ/GOÄ-Nr. |
Heil- und Kostenplan | 0030 / alternativ 0040 | |
OK/UK | Planungsmodelle | 0060 |
UK | Abformung mit individuellem Löffel | 5170 |
UK | Funktionsabformung | 5190 |
UK | ggf. Anpassung der Prothese | 5250 |
UK | Modellgussprothese | 5210 |
31, 44 | Provisorische Kronen | 2 x 2270 |
31, 44 | Teleskopkronen | 2 x 5040 |
34 | Kappe | 5030 |
34 | Locator | 5080 |
34 | Auswechseln der Sekundärteile | 3 x 9050 |
OK/UK | ggf. FAL/FTL | 8000 ff. |
OK | ggf. Beseitigung grober Vorkontakte | 4040 |
Das Beispiel Nr. 3 hat auch für den GKV-Patienten Gültigkeit. Es handelt sich um eine andersartige Versorgung. Der Patient hat einen Anspruch auf die Festzuschüsse 4.3, 2 x 4.6 und 2 x 4.7. In Beispiel Nr. 4 soll nun beim UK-Restzahnbestand 31 und 44 ebenfalls eine Versorgung mit Teleskopkronen erfolgen und zusätzlich in regio 34 ein einteiliges, sofort belastetes Kugelkopfimplantat inseriert werden. Dadurch ändert sich die Berechnung wie folgt:
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Gebiet | Leistungsbeschreibung | GOZ/GOÄ-Nr. |
Heil- und Kostenplan | 0030 / alternativ 0040 | |
OK/UK | Planungsmodelle | 0060 |
UK | Abformung mit individuellem Löffel | 5170 |
UK | Funktionsabformung | 5190 |
UK | ggf. Anpassung der Prothese | 5250 |
UK | Modellgussprothese | 5210 |
31, 44 | Provisorische Kronen | 2 x 2270 |
31, 44 | Teleskopkronen | 2 x 5040 |
34 | Locator | 5080 |
OK/UK | ggf. FAL/FTL | 8000 ff. |
OK | ggf. Beseitigung grober Vorkontakte | 4040 |
Wird die in Beispiel Nr. 4 beschriebene Versorgung bei einem GKV-Patienten eingegliedert, wirkt sich wiederum die fehlende Osseointegration des Sofortimplantats dahingehend aus, dass er keinen Festzuschuss erhält. Da es sich hier nicht um einen zahnlosen Kiefer handelt, ändert eine vorliegende Atrophie weder die Versorgungsart noch führt sie zur Gewährung eines Festzuschusses. Auch hier sind regionale Unterschiede nicht auszuschließen.