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  • · Fachbeitrag · Konservierend-chirurgische Leistungen

    So rechnen Sie die Arten der Versiegelung ab!

    von Isabel Baumann, Mülsen, www.praxiskonzept-baumann.de

    | Fissuren- und Zahnversiegelungen gehören zu den vorbeugenden Maßnahmen und dienen dem Schutz des Zahns. Es gibt verschiedene Möglichkeiten einer Versiegelung ‒ wie z. B. die Fissurenversiegelung, die Glattflächenversiegelung oder auch das Facing. In diesem Beitrag werden die verschiedenen Versiegelungsarten und deren Abrechnung näher erläutert. |

    Versiegelung von Prämolaren und Molaren

    Im Sachleistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen (GKV) ist lediglich für Kinder im Alter von 6 bis 17 Jahren die Fissurenversiegelung der 6er- und 7er-Molaren vorgesehen. Sie werden im Rahmen der Individualprophylaxe von der GKV erstattet. Die Abrechnung erfolgt nach BEMA-Nr. IP5. Ist der Sechsjahresmolar bereits vor dem 6. Lebensjahr vollständig durchgebrochen, so darf BEMA-Nr. IP5 abgerechnet werden. Zusätzlich darf neben der IP5 für das Entfernen harter Beläge die BEMA-Nr. 107 (Zst) berechnet werden. Das Entfernen weicher Beläge ist im Leistungsinhalt der IP5 enthalten.

     

    Die Fissurenversiegelung an Prämolaren, Weisheitszähnen oder Milchzähnen sowie eine Versiegelung, die nach dem vollendeten 18. Lebensjahr erfolgt, sind nicht im Sachleistungkatalog der GKV hinterlegt. Die Leistungen sind mit dem GKV-Patienten entspr. § 4 Abs. 5 BMV-Z oder § 7 Abs. 7 EKV-Z vor Behandlungsbeginn privat zu vereinbaren und werden nach GOZ-Nr. 2000 berechnet.